12.01.2015

Ob an der Abzweigung von der Effner- in die Lohengrinstraße oder an den Einfahrten Wahnfriedallee und Lohengrin- von der Cosimastraße aus sind die Fahrbahnen durch Beschilderung jetzt nur noch für Anlieger frei. Doch was bedeutet „Anlieger frei“? Wer darf einfahren und wer nicht?

Derzeit wird das Verkehrskonzept für das Umfeld des künftigen Wohnquartiers Prinz-Eugen-Park an der Cosimastraße nach und nach entsprechend dem so genannten Planfall H umgesetzt. Von den Maßnahmen der laut städtischem Baureferat „verträglichen Abwicklung künftiger Verkehrs­ströme“ sind zudem die Ortrud-, die Gral-, die Elsa-, die Telramund- sowie die König-Heinrich-Straße betroffen. Die Absicht: Dem Durchgangsverkehr soll ein Riegel vorgeschoben werden.

Nur für Anlieger frei ist neuerdings die Einfahrt von der Cosima- in die Wesendonkstraße.
Nur für Anlieger frei ist neuerdings die Einfahrt von der Cosima- in die Wesendonkstraße.

Laut dem Bayerischen Obersten Landesgericht sind Anlieger „Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend.

Erkennt der Anlieger bei der Vorbeifahrt am betreffenden Haus oder Grundstück, was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.“

Als „Anlieger“ gelten also nicht nur die Anwohner und Grundstückseigentümer selbst, sondern im rechtlichen Sinne auch Besucher – Freunde, Verwandte, Kunden, Handwerker und auch Abholer. Sie alle zählen zum Durchfahrt und zum Parken berechtigten Personenkreis. Auch wer ein Geschäft wie eine Bäckerei, eine Firma, eine Arztpraxis, eine Kanzlei oder eine Gaststätte aufsuchen will, gilt als Anlieger. Aber eben nur in der bezeichneten, nicht in einer abzweigenden Straße. Eine Problematik, die bis zur kürzlich erfolgten Einbahnregelung in der Revaler Straße einwärts in die Parkstadt Bogenhausen zwischen Autofahrern und Gesetzeshütern immer wieder Streitereien ausgelöst hatte.

Kann ein Pkw-Fahrer bei Benutzung einer Anlieger-frei-Straße kein „berechtigtes Anliegen“ belegen, dem droht eine Verwarnungsgeld von 25 Euro. Fahrer von Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen müssen im Fall des Falles 75 Euro berappen. Und auch Radfahrer sind betroffen. Sie müssen absteigen und schieben. Denn an den genannten Einfahrten fehlt das bildliche Radlzeichen samt Vermerk „frei“.