Ob in der Gartenstadt Johanneskirchen, im Arabellapark oder rund um den Friedensengel – in ganz Bogenhausen gibt es immer wieder Probleme mit Hundehaltern, die ihre Vierbeiner auf mit grünen Pollern gesperrten Wiesen herumtoben lassen und die Hinterlassenschaften der Zamperl nicht beseitigen. Regelmäßig erreichen den Bezirksausschuss (BA) Beschwerden und Anträge bezüglich der Hundehaltung.

Einmal mehr beantwortete die Abteilung Straßenreinigung im städtischen Baureferat – die Behörde hat bis dato stadtweit fast 400 Hundekot-Tütenspender aufstellen lassen – jetzt grundsätzlich eine im Kommunalparlament eingereichte Klage einer Bürgerin:

„Das rücksichtslose Verhalten einiger Hundehalter, die Hinterlassenschaften ihrer vierbeinigen Lebensgefährten auf Gehwegen und Plätzen, im Straßenbegleitgrün und in öffentlichen Grünan­lagen nicht beseitigen, obwohl eindeutige Bestimmungen dazu bestehen, führt immer wieder zu Belästigungen.“

Demnach untersagen die Reinhaltungsverordnung für den öffentlichen Straßenraum und die Grün­anlagensatzung die Verschmutzung durch Hundekot. Halter sind verpflichtet, die Hinterlassen­schaften ihrer Vierbeiner zu beseitigen. „Wer sich nicht an diese Regel hält, muss mit einem Bußgeld rechnen, dessen Höhe abhängig vom Einzelfall ist.

Klares Zeichen, für Vierbeiner verboten: Grüner Poller mit rot durchgestrichenem Hundesymbol.
Klares Zeichen, für Vierbeiner verboten: Grüner Poller mit rot durchgestrichenem Hundesymbol.

Gemäß dem Brief beträgt der Regelsatz für die Verunreinigung des Verkehrsbegleitgrüns derzeit 75 Euro und für die Verschmutzung von Spiel- und Liegewiesen 500 Euro. Für die Ahndung derartiger Ordnungswidrigkeiten „sind klare Beweise notwendig, es muss genau beobachtet werden, dass die Halter den Kot ihrer Hunde nicht beseitigen.“

Für alle Hunde gilt ein „absolutes Betretungsverbot“ auf Kinderspielplätzen, auf den mit grünen Pollern mit einem rot durchgestrichenen Hundesymbol sowie auf der Theresienwiese während des Oktober- und des Frühlingsfests.

Im Stadtgebiet gilt grundsätzlich kein genereller Leinen- noch Maulkorbzwang. Doch bezüglich der Leinenpflicht gibt es Ausnahmen: Einmal im Westpark sowie auf den mit Pollern markierten Flächen sowie für „große“ Hunde. Als „groß“ gelten laut städtischer Verordnung „erwachsene Hunde von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Wichtig dabei: Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten immer als „große Hunde“, wenn sie erwachsen sind – unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe.

Leinenpflicht besteht zudem in der Innenstadt innerhalb des Altstadtrings, in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Zonen, auf öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Märkten, in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen sowie in Bahnhöfen, hier auch in den Zwischen­geschossen und an den Bahnsteigen.

Drittens gilt im Stadtgebiet für alle Kampfhunde genereller Leinenzwang in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zu jeder Tages- und Nachtzeit für die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gelisteten Kampfhunde der Klasse I (Pit-Bull, Badog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu). Nachdem die Haltung dieser Hunderassen in Bayern und damit auch in München generell nicht genehmigt ist, bezieht sich diese Regelung auf so genannte Besuchshunde, die sich zusammen mit ihrem Halter kurzfristig in der Stadt aufhalten.

Weiters besteht Leinenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Naturschutzgebieten und in Staatlichen Parkanlagen. Letzteres bedeutet: Im Englischen Garten, im Schlosspark Nymphenburg sowie im Hofgarten sind Vierbeiner grundsätzlich anzuleinen. Auch im Olympiapark gilt diese Vorschrift.