Das Urteil des Amtsgerichts München, Aktenzeichen 432 C 8687/15, ist laut Pressesprecherin Mo­nika Andreß rechtskräftig: „Die unberechtigte Überlassung einer Mietwohnung an Medizintouristen berechtigt den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung.“ Der Mann muss die Wohnung an der Elektrastraße im Arabellapark – 86,5 Quadratmeter groß, Preis inklusive Nebenkosten 1230 Eu­ro – räumen. Der Rechtsanwalt des Beklagten legte in der Konsequenz das Mandat nieder.

Der Beklagte hatte die Wohnung im Juni 2012 gemietet. Bei Abschluss des Vertrags hatte er er­klärt, dass er mit seiner Frau einziehen wolle. „In der Folgezeit hatten dann immer wieder neue Perso­nen aus dem arabischen Kulturkreis die Wohnung genutzt“, so Andreß. Am 19. März vergangenen Jahres kündigte die Vermieterin wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. „Der Beklagte räumte die Wohnung aber nicht. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht. Es stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich nicht in der Wohnung lebte sondern an seiner alten Anschrift, die er im Mietvertrag angegeben hatte“, so die Sprecherin.

Der Mann bestritt vor Gericht die Untervermietung. Er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, in der Wohnung ausschließlich Gäste, Geschäftspartner und Freunde, die sich zu Besuch in München befänden, kostenlos unterzubringen. Indes: Das Gericht glaubte ihm nicht. Nach der Beweisaufnahme verurteilte es ihn zur Räumung der Wohnung.

Das Gericht führt aus, dass die angemietete Wohnung zehn Kilometer von der von ihm genutzten Wohnung entfernt ist, also eine nicht „unerhebliche Strecke“. Die Höhe der Miete stehe für die Ver­wendung der Wohnung als bloßes „Gästezimmer außer Verhältnis“. Der beklagte Mieter unterhielt laut Amtsgericht Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann, „der gerichtsbekannt wiederholt und in zahlreichen Fällen privat angemietete Wohnungen in München an Medizintouris­ten aus dem arabischen Raum weitervermietet.“

Monika Andreß erläutert: „Als Unwahrheit entpuppte sich nach Überzeugung des Gerichts die Ein­lassung des Beklagten spätestens, als dem Gericht nach der mündlichen Verhandlung vom 4. Sep­tember 2015 bekannt wurde, dass gegen ihn erst vor kurzem ein weiteres Verfahren vor Gericht geführt worden war, das einen nahezu identischen Vorwurf betrifft – die unberechtigte Gebrauchs­überlassung einer Wohnung an Medizintouristen in einem Haus in der Englschalkinger Straße im Zeitraum 2012/13.“

Als das Gericht diese Erkenntnis dem Beklagten vorhielt, legte sein Rechtsanwalt das Mandat nie­der. Eine plausible Erklärung hatte der Beklagte nicht, vielmehr gab er an „keine Lust“ mehr zu ha­ben, auf die Fragen des Richters zu antworten, wie Andreß schildert.

Das Gericht führt weiter aus, dass schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fest stehe, dass regelmäßig mehrere Personen in der Wohnung vom Beklagten untergebracht wurden. Es sei kein Anspruch auf die Erteilung einer so weitreichenden Gebrauchsüberlassung ersichtlich. „Gerade die immer wieder wechselnde Unterbringung mehrerer Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung ist mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Dabei sind insbesondere eine erhöhte Abnutzung der Wohnung und eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn (zum Beispiel durch Lärm) als negative Gesichtspunkte anzuführen“, so das Gericht. „Eine solche – gewerbliche oder auch nicht gewerbliche – Überlassung der Mieträume an Dritte stellt einen derart schwerwiegenden Pflichtver­stoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.“