22. Juli 2016

Den Beschluss auf Initiative der SPD-Fraktion hatten die Mitglieder des Bezirksausschusses im April einstimmig gefasst: Montage von Hinweisschildern zum Bürgerpark Oberföhring an der Oberföhringer Straße 156. Doch die Stadt, vertreten durch die Abteilung Straßenverkehr im Kreis­verwaltungsreferat (KVR), lehnte jetzt die Forderung ab. „Es besteht wegen der Rechtslage keine Möglichkeit, Hinweisschilder für den Bürgerpark anzuordnen“, heißt es in dem Bescheid. Die Lokal­politiker nahmen den Entscheid „zur Kenntnis“.

Gemäß Antragstext könnten die Tafeln „beispielsweise an der Oberföhringer-, Effner-, Cosima-, Lohengrinstraße und An der Salzbrücke“ angebracht werden. Zur Begründung wurde angeführt: „München hat ein ziemlich einzigartiges Kulturbiotop im Nordosten – den Bürgerpark Oberföhring. Dort finden Ausstellungen, Theater, Musik- und Tanzaufführungen sowie vielseitige Vereinsaktivi­täten vom Motorradclub bis zum Trachtenverein statt.“

Aber: „Nirgendwo ist ein Hinweisschild zum Bürgerpark, ringsherum ist eine Mauer und für Neubür­ger ist das erst einmal ein >Zutritt-erschwert< Gelände.“ Weiter wird argumentiert: „Die Nutzung des Bürgerparks für kulturelle Zwecke wurde seitens des Kultur- und des Baureferats mindestens noch bis Ende 2025 zugestimmt. Eine Wegbeschilderung ist dringend nachzuholen.“

Die Einfahrt zum Bürgerpark Oberföhring: Damit auch Neubürger und Ortsunkundige die Einrich¬tung an der Oberföhringer Straße 156 leichter finden können, forderte der Bezirksausschuss Hinweisschilder in der Umgebung anzubringen. Doch die Stadt lehnte das ab.     Foto: hgb
Die Einfahrt zum Bürgerpark Oberföhring: Damit auch Neubürger und Ortsunkundige die Einrich¬tung an der Oberföhringer Straße 156 leichter finden können, forderte der Bezirksausschuss Hinweisschilder in der Umgebung anzubringen. Doch die Stadt lehnte das ab. Foto: hgb

Im Antwortschreiben der Behörde heißt es: „An das KVR werden nahezu täglich Wünsche auf Hin­weisbeschilderungen aller Art herangetragen.

Da aber München eine Vielzahl von Zielen aufweist, zu denen eine solche Beschilderung notwendig ist oder wünschenswert wäre, muss – um eine Überschilderung im öffentlichen Straßenraum zu vermeiden, aber auch um Bezugsfälle weitestge­hend auszuschließen – bei der Auswahl der Ziele ein äußerst strenger Maßstab abgelegt werden.

Das KVR orientiert sich deshalb an den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung.“

Demnach ist laut KVR die „Verwendung von privaten Zielen in der amtlichen Wegweisung grund­sätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme bilden nur Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung sowie Ziele, zu denen ein besonders starker auswärtiger Zielverkehr vorliegt (zu Beispiel Flughafen, Mes­se, Bahnhof, Stadion). Kleinere Einrichtungen – wie im vorliegenden Fall der Bürgerpark – erfüllen diese gesetzlichen Vorgaben nicht.“

Und: „Zu bedenken ist auch, dass es in München eine Vielzahl sozialer und anderer Einrichtungen gibt. Würde man nun für den Bürgerpark eine Hinweisbeschilderung errichten, wäre mit zahlreichen Bezugnahmen zu rechnen, denen wegen des zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenso entsprochen werden müsste.“