8. Mai 2017

In die Sitzung am Dienstag, 9. Mai, 19.30 Uhr, Gehörlosenzentrum an der Lohengrinstraße, hat der Bezirksausschuss den Beschluss für seine Stellungnahme zur 37. Änderung des Flächennutzungs­plans der Gemeinde Aschheim vertagt. Die will an der Grenze zu Unterföhring und zur Stadt „im Bereich der Asphaltmischanlage und des Kieswerks eine gewerbliche Nachfolgenutzung für den Kiesabbau ermöglichen und die Asphaltmischanlage rechtlich absichern.“ Eine eindeutige Aussage dazu im Kommunalparlament: „Das ist nicht akzeptabel“.

Grundsätzlich führt Aschheim zu dem Vorhaben aus: „Das Kieswerk mit Baustoffrecyclinganlage und Betonwerk sind bauplanungsrechtlich als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zu beurteilen, weil sie einem ortsgebundenen gewerblich Kiesabbau dienen.“

Weiter heißt es: „Nachdem die Vorkommen im südlichen Teil des Gebiets ausgekiest sind, soll dieser Teil einer gewerblichen Nachnutzung zugeführt werden. Die Errichtung eines weiteren Betonwerks ist genehmigt, aber noch nicht realisiert. Als Nachfolgenutzung ist eine Erweiterung des bereits bestehenden Golfplatzes textlich eingetragen. Der Umgriff des Änderungsbereichs umfasst 13,5 Hektar.“

„Die Fläche liegt direkt am Stadtrand, ist ein Erholungsgebiet, gehört zum Regionalen Grünzug“, protestierte Frank Otto (SPD) im Gremium gegen die Ausweisung und kündigte für die Mai-Tagung eine Initiative an.

Zum Stichwort Grünzug ist in der Aschheimer Vorlage unter anderem angeführt: „Der Änderungs­bereich liegt im Regionalen Grünzug Nr. 11 Grüngürtel Flughafen München/Erdinger Moos/Asch­heimer Speichersee/Grüngürtel München-Nordost des Regionalplans. Regionale Grünzüge sollen zur Verbesserung des Bioklimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustauschs, zur Gliederung der Siedlungsräume und zur Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen.“

Die Lage des Aschheimer Areals (rot umrandet) am direkten Rand von Bogenhausen für eine gewerbliche Nachfolgenutzung des Kiesabbaus.       Luftbild: Vorlage Gemeinde Aschheim / Bayerische Vermessungsverwaltung 2017
Die Lage des Aschheimer Areals (rot umrandet) am direkten Rand von Bogenhausen für eine gewerbliche Nachfolgenutzung des Kiesabbaus. Luftbild: Vorlage Gemeinde Aschheim / Bayerische Vermessungsverwaltung 2017

All dem hält die Kommune das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom August 2013 entgegen, in dem es lautet: „Ausnahmen sind u. a. zulässig, wenn von Anlagen, die im Rahmen von produ­zierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, keine schädlichen Umweltein­wirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden.“

Aschheim argumentiert: „Es kann davon ausgegangenen werden, dass die Planung den Funktio­nen des Regionalen Grünzugs nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Erholungseignung auf Grund der Vorbelastung durch die betriebsbedingten Emissionen des Asphaltmischwerks bereits stark eingeschränkt.“

Das Planungsreferat der Stadt schreibt in seiner Stellungsnahme: „Die Vorlagen aus Sicht der Landschaftsplanung werden sehr kritisch gesehen und zugunsten einer landschaftlichen Entwick­lung in unmittelbarer Nähe zur Stadt abgelehnt. Die nun vorgelegten Planungen stellen zwar mit der Darstellung eines Sondergebets im Norden und eines eingeschränkten Gewerbegebiets im Süden einen etwas abgemilderten Eingriff dar, führen aber zu keiner anderen Einschätzung als der im Februar 2014 formulierten Einwände. Die Entwicklung eines Gewerbegebiets als Nachfolgenutzung des derzeiti­gen Kiesabbaus inmitten eines regionalen Grünzugs widerspricht den Zielen der Raumordnung. Den Vorgaben der Regionalplanung ist aus Landschaftsaspekten Priorität einzuräumen.“

Zu guter letzt verweist die Stadt auf die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM) jenseits der S-Bahnlinie zum Flughafen auf einem knapp 600 Hektar großen Areal. „Dort soll in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zusätzlicher Wohnraum in der Nähe des einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebiets geschaffen werden. Dadurch wird die Bedeutung des Landschaftsraums für die Erholung wachsen und damit auch die des an das Planungsgebiet angrenzenden Land­schaftsraums.“