31. August 2017
Zeigt der Kampf vieler Bürger, von Robert Brannekämper, Vize-Vorsitzender des Bezirksausschusses und CSU-Landtagsabgeordneter, und von der Stadt gegen illegales Vermieten von Wohnungen, vornehmlich an Medizintouristen aus dem arabischen Raum, erstmals einen großen Erfolg?
Das Verwaltungsgericht München hat nämlich für den Mieter einer Wohnung wegen „andauernder Zweckentfremdung“ – lies Medizintourismus – eine Ersatz-Zwangshaft angeordnet. Das schärfste mögliche Rechtsmittel in solch einem Fall. Doch der Mann, Mohammed R., seit Jahren vor Gericht und im Münchner Sozialreferat einschlägig bekannt, hatte beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) Beschwerde eingereicht und somit einen Aufschub erwirkt.
Jetzt hat der VGH entschieden: Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist rechtmäßig. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden.
- hatte über Monate hinweg – laut Anwohnern aus dem Arabellapark – zwei Wohnungen an der Elektrastraße wie eine Hotelsuite an wechselnde Untermieter weiter vermietet und hatte dafür sehr hohe Einnahmen erzielt. Laut Insiderangaben kassieren illegale Vermieter für eine Drei- oder Vier-Zimmer-Wohnung an Medizintouristen, vornehmlich aus dem arabischen Raum, in München je nach Jahreszeit und Personenzahl zwischen 300 und 500 Euro – pro Tag!
Besagte Wohnungen wurde laut städtischen Angaben ihrer eigentlichen Zweckbestimmung entzogen. Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, hatte dem Mieter nach Bekanntwerden die zweckfremde Nutzung untersagt und Zwangsgelder festgesetzt. Das Gericht hatte die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt. Trotzdem hatte sich der Mieter geweigert, die Zweckentfremdung zu beenden. Folgend hat das Sozialreferat die Ersatzzwangshaft beim Verwaltungsgericht beantragt, der stattgegeben wurde. Der Mann wurde zur Fahndung ausgeschrieben, es lag ein Haftbefehl vor. Doch durch die Beschwerde war die Fahndung ausgesetzt worden.
„Üblicherweise kommen die Betroffenen bei Zweckentfremdungen den Anordnungen des Sozialreferats nach, spätestens dann, wenn das Gericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestätigt hat. Seit einigen Jahren treten jedoch immer wieder Einzelpersonen oder Personengruppen auf, die sich von den üblichen Anordnungen der Stadt unbeeindruckt zeigen und auch gerichtliche Entscheidungen ignorieren.
In solchen Fällen hat das Sozialreferat bisher mit der Festsetzung erhöhter Zwangsgelder reagiert, jedoch nicht immer mit dem gewünschten Erfolg. Die Gelder waren zum Teil nicht einbringbar, der Wohnraum wurde weiterhin zweckentfremdet“, heißt es in einer Erklärung des Sozialreferats.
Und I: „Eine Räumung der zweckentfremdeten Wohnung als weiteres Zwangsmittel hat das Gericht indes untersagt. Als letzter, mögliche rechtlicher Schritt blieb nur die Beantragung der Ersatzzwangshaft. Von dieser Möglichkeit hat das Sozialreferat nun erstmals Gebrauch gemacht und wurde dabei vom Verwaltungsgericht bestätigt.
Und II: „Zur Räumung der untergebrachten Personen aus einer zweckfremd genutzten Wohnung fehlt im Gesetz die Rechtsgrundlage. Diese wäre als finales Instrument dringend erforderlich, um die Zeckentfremdung vor Ort faktisch zu beenden.“
„Illegale Zweckentfremdung ist kein Kavaliersdelikt. Das Sozialreferat setzt sich dafür ein, dass vorhandener Wohnraum auch zum Wohnen genutzt wird“, so Sozialreferentin Dorothee Schiwy. „Es kann nicht sein, dass Einzelne auf dem ohnehin knappen Wohnungsmarkt von illegalen Methoden profitieren, während viele Menschen dringend eine Wohnung suchen.“
Dazu muss man wissen: Laut Schätzungen der Behörde besteht in München bei rund 1000 Wohnungen zumindest der Verdacht auf Zweckentfremdung. Tatsächlich beträgt die Dunkelziffer Immobilienfachleuten zu Folge dazu etwa das Drei- bis Vierfache.
Die Ende Mai vom Landtag auf Initiative von Brannekämper beschlossene Verschärfung des Gesetzes zur Zweckentfremdung sieht unter anderem die Erhöhung des möglichen Bußgeldrahmens von bislang 50 000 Euro auf 500 000 Euro sowie die Ausweitung der Auskunftspflicht vor.
Zu dem Änderungsgesetz erklärte Brannekämper: „Auch wenn die gebotene Gelegenheit zu einer weitergehenden strukturellen Erneuerung, wie von mir eingebracht, und einer vervollständigen Regelung nicht aufgegriffen wurde, verstärkt dieses Gesetz durchaus nachhaltig die rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinden, durch eigene Satzung einer zweckfremdem Nutzung von Wohnraum wirksam entgegenzutreten.“