09. Juni 2021

 

E-Ladeplätze: „Gegen Parkscheibenpflicht“

Eine „Anfrage“, für die der Gesetzgeber, der Deutsche Bundestag, bestenfalls auf eine Initiative des Bundes­ver­kehrsministeriums hin, zuständig ist, erreichte unlängst über das Planungsreferat den Be­­­zirksausschuss. Ein Bogen­hau­ser ist gegen die Parkscheibenpflicht für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Lade­plät­zen. Die Mitglieder des Kommunalparlaments leiteten das Schreiben – teils schmunzelnd und ohne weiteren Kommentar – an das Mobilitätsreferat weiter. Also von der Stadt an die Stadt …

„Ich fahre ein Elektroauto, nutze regelmäßig die öffentlichen Ladeplätzen in der Umgebung meiner Wohnung in der Ebersberger Straße. Anlass meines Schreibens ist eine Verkehrsordnungswidrig­keit in der Stuntzstraße. Die Höchstladedauer auf diesen Plätzen beträgt vier Stunden. Dort habe ich meinen Wagen 30 Minuten lang geladen – ohne dabei die per Verkehrszeichen 314 angeordne­te Parkscheibe auszulegen. Insofern ist die Zehn-Euro-Verwarnung, die ich erhalten habe, ver­wal­tungsrechtlich nicht zu beanstanden“, schreibt der Mann.

Wer sein Elektrofahrzeug an einem öffentli­chen Ladeplatz „tankt“, der muss eine Parkscheibe – im Bild an der Englschalkinger Straße zwischen 8 und 20 Uhr – im Wagen auslegen. Ansonsten kann er einem Strafzettel bekommen.    Foto: hgb

Aber: „Politisch und gesellschaftlich halte ich die Parkscheibenpflicht für E-Fahrzeuge auf öffentli­chen Ladeplätzen und deren bewehrte Durchsetzung für höchst fragwürdig.“

Denn: „Zum einen kann, so auch in der Stuntzstraße, an der digitalen Anzeige der Säule exakt ab­ge­­lesen werden, seit welchem Zeitpunkt der Wagen dort lädt, also berechtigt auf dem Ladeplatz steht. Weshalb hierzu eine analoge und sehr ungenaue Parkscheibentechnik, nötig ist, um die Dau­er des Aufenthalts zu ermitteln, erschließt sich mir nicht. Warum die Verwaltung an solchen Lade­plät­zen eine bewehrte Verwarnung für eine nicht ausgelegte Parkscheibe für nötig hält, leuchtet noch weniger ein.“

Und weiter: „Zum anderen erhöhen sich die Kosten für den Ladevorgang nach zwei Stunden Ab­rech­nung pro kWh auf eine Pauschale pro Minute. Das setzt bereits einen finanziellen Anreiz, nach zwei Stunden das Laden zu beenden. Die Durchsetzung der Parkscheibenpflicht auf öffentlichen La­­deplätzen ermuntert nicht gerade zur Anschaffung und Nutzung eines E-Fahrzeugs im Stadtge­biet. Sie widerspricht dem erklärten Ziel der Stadtveraltung, eine digitale, moderne und umwelt­freund­liche Verkehrspolitik zu betreiben.