29. Oktober 2016

Der Widerstand eines Anwohners gegen das sandfarbene >Designer-Domizil< an der Scheinerstraße 13 / Ecke Wehrlestraße geht in die nächste Runde: „Ich fühle mich persönlich durch diesen Anblick verletzt. Ich beantrage daher den Abriss des Gebäudes“, heißt es in einem zweiten Brief an den Bezirksaus­schuss. Die Lokalpolitiker verwiesen auf ihre Antwort zum ersten Schreiben von Ende Juni, bitten zudem die Lokalbaukommission (LBK) um „Kenntnisnahme des Bürgeranliegens.“

Offensichtlich ist sich der Mann darüber bewusst, dass seine Forderung kaum eine Chance auf Umsetzung hat. Er führt weiter aus: „Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, beantrage ich alternativ eine Änderung des Bauwerks in Form einer Fassadengliederung und weiterer Maßnah­men, um eine nachträgliche bestmögliche Anpassung an die Umgebung zu erreichen.“ Ein Blick auf die Hausfront zeigt: Das Gebäude hat entlang der Straßenseite kein einziges Fenster.

Ob der Genehmigung für „dieses bunkerartige Einfamilienhaus direkt neben einer klassischen Villa“ ist der Anlieger empört. Er moniert: „Dieser Betonklotz passt wie die Faust aufs Auge. Er weicht von der gewachsenen baulichen Umgebung in krassester Weise ab, ist als ausgesprochen hässlich ein­zustufen.“ Und: „Laut Gerichtsurteil kann eine derartige Verunstaltung, die das ästhetische Empfin­den eines Betrachters verletzt, einen behördlichen Eingriff in das Baurecht rechtfertigen.“

Überdies zitiert der Nachbar die Bayerische Bauordnung, gemäß der „bauliche Anlagen nach Bau­masse, Werkstoff und Farbe so zu gestalten sind, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.“ Er habe erfahren, dass „auch der Bezirksausschuss diesem Neubau zuge­stimmt hat, was uns besonders ärgert.“ Das indes stimmt nicht.

Robert Brannekämper, Vize-Vorsitzender des Bezirksausschusses, Chef des Untergremiums Planung und CSU-Landtagsabgeordneter, hatte bereits bei der vorausgegangenen Tagung des Kommunalparlaments eindeutig klar gestellt: „Der Vorbescheidsantrag wurde am 7. August 2016 beraten, die Fassadengestaltung wurde abgelehnt.“ Dieser Fakt wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

– Foto: hgb –