4. Juli 2018
Einstimmig verabschiedeter Antrag der CSU-Fraktion im Bezirksausschuss: Das Planungsreferat wird aufgefordert, im Rahmen des „derzeit anhängigen Bauantrags zur Änderung und Nutzungsänderung des Klinikgebäudes Possartstraße 29“ dem Kommunalparlament darzulegen, „wie und in welchem Umfang die Einhaltung der Stellplatzsatzung erfolgt, und sicherzustellen, dass der vorgeschriebene, notwendige Stellplatzbedarf eingehalten wird“.
Der Anlass der Initiative: Ein Baugenehmigung wäre ein Präzedenzfall, auf den sich Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden berufen könnten, um ihr Haus baulich in den Gartenbereich zu erweitern. Der 1977, also vor mehr als 40 Jahren, realisierte und seitdem immer wieder befristet genehmigte, rückwärtige Anbau – die Grundmaße des zweistöckigen Provisoriums betragen etwa zehn mal zehn Meter – an der Villa in der Possartstraße 29 könnte entgegen bisheriger Entscheidungen eventuell doch genehmigt werden.
Dagegen wurde im Landtag von vier Bogenhauser CSU-Lokalpolitkern eine Petition eingereicht, um die Villa „von dem verunstaltenden und rechtswidrigen Erweiterungstrakt zu befreien.“ Noch im vergangenen Sommer wollten nämlich die Lokalbaukommission (LBK) im Planungsreferat und das Landesdenkmalamt den Trakt nicht mehr dulden, keinen weiteren Aufschub mehr gewähren. Aber nach einer Intervention von Klinik-Steuerberater Peter Amon bei der Münchner Landtagsabgeordneten Mechthilde Wittmann kam es zu einem behördlichen Sinneswandel, zur Kehrtwende bei einer vermeintlichen Formsache.
Zum Hintergrund: In besagter Villa im herrschaftlichen Altbogenhausen befindet die Hals-Nasen-Ohren-(HNO)-Klinik Dr. Gaertner.
Zum Klinik-Komplex gehören auch die denkmalgeschützten Häuser mit den Hausnummern 27 (seit 1999) und 31 (seit 2013). Die Gebäude sind angemietet, Besitzer ist die Familie Böhmler, bekannt durch das Einrichtungshaus „Böhmler im Tal“.
In der Begründung des aktuellen Antrags führt CSU-Fraktionssprecher Xaver Finkenzeller an:
- Durch die Änderung und Nutzungsänderung wird der Stellplatzbedarf neu aufgeworfen. Gemäß Artikel 47 BayBo sind ausreichende Stellplätze für das Bauvorhaben nachzuweisen.
- Die Konkretisierung findet sich sodann in der Stellplatzsatzung der Stadt, wonach ein Stellplatz je vier Betten und ein Stellplatz je 30 Quadratmeter Nutzfläche für den Beratungsbereich nachzuweisen sind.
- Eine Abweichung bzw. Befreiung kommt nicht in Betracht, denn die Satzung der Stadt verdeutlicht, dass gerade auch für Krankenhäuser ein entsprechender Stellplatzraum nachzuweisen ist, der nicht über den Öffentlichen Nahverkehr oder das bloße >Hinbringen von Angehörigen< gedeckt ist.
Aus all dem leitet Jurist Finkenzeller ab: Nachdem immer wieder im Umfeld die Thematik der Einführung eines Parklizenzsystems erörtert wird, kann und darf der notwendige Stellplatz nicht im öffentlichen Raum >nachgewiesen< werden. „Durch die Kliniknutzung und die nicht vorhandenen Stellplätze auf dem Grundstück selbst, wird gerade künstlich im öffentlichen Raum ein Parkdruck geschaffen, der nicht zu Lasten der Anwohner nun mit einem kostenpflichtigen Parklizenzsystems gelöst werden darf“.