Abschlägig beschieden hat die Untere Naturschutzbehörde im städtischen Planungsreferat den einstimmig verabschiedeten Antrag der CSU-Fraktion im Kommunalparlament, die Rotbuche auf dem Grundstück Pienzenauerstraße 22 im Herzogpark als Naturdenkmal zu deklarieren.

In der Begründung des von Fraktionssprecher Xaver Finkenzeller und dem stellvertretenden Gremi­umsvorsitzenden und Landtagsabgeordneten Robert Brannekämper gezeichneten Ansinnens vom vergangenen September war angeführt worden:

„Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissen­schaftlichen, geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (§ 28 Bundesnaturschutzgesetz ). Um genau ein solches Denkmal handelt es sich im konkre­ten Fall. Die Buche ist wegen ihrer Situierung, Schönheit und heimatkundlichem Interesse beson­ders erhaltenswert. Sie darf nicht – wie derzeit in Planung – einer Nachverdichtung zum Opfer fallen, zumal gerade Blutbuchen bis zu 200 Jahre alt werden.“

Zu dem Vorstoß hat nun die Behörde geantwortet: „Eine Aufnahme in die Naturdenkmalliste auf Grund der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, vgl. § 2 Naturdenkmalverordnung, ist aus fachlicher Sicht nicht geboten. Die Buchen unterliegen aber der Baumschutzverordnung.“

Diese etwa 25 Meter hohen, 100 Jahre alten Buchen – ein so genannter Bündelbaum wegen der wohl gleichzeitig erfolgten Pflanzung – auf einem Grundstück an der Pienzenauerstraße im Herzog¬park sind nach Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde kein Naturdenkmal.     Foto: CSU
Diese etwa 25 Meter hohen, 100 Jahre alten Buchen – ein so genannter Bündelbaum wegen der wohl gleichzeitig erfolgten Pflanzung – auf einem Grundstück an der Pienzenauerstraße im Herzog¬park sind nach Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde kein Naturdenkmal. Foto: CSU

Buchen im Plural, weil es sich um drei rund 100 Jahre alten Bäume mit einem Stammumfang von etwa 150, 180 und 270 cm handelt, sie als so genannter Bündelbaum wohl zeitgleich, so die Exper­ten, gepflanzt wurden.

„Auf Grund der Stellung zueinander haben sie sich unterschiedlich entwickelt. Die Krone, die als eine gemeinsame Krone – Breite circa 20 Meter, Höhe rund 25 Meter – gewertet werden muss, hat sich wegen der ehemaligen Hütten östlichen der Buchen leicht einseitig entwickelt, im unteren Bereich fehlt die Beastung.

Nach dem Abbau der Hütten ist kein Eingriff im Boden ersichtlich. Die Kronen können sich nun selbständig den neuen Gegebenheiten anpassen“, steht in der fachlichen Beurteilung durch den Kontrollmeister der Unteren Naturschutzbehörde.

Weiter heißt es in dem Papier: „Die Buchen befinden sich in einem gepflegten Zustand, sie prägen den Garten des Anwesens. Sie stellen aber insgesamt im Viertel und im gesamten Stadtgebiet keine Selten- oder Besonderheit dar.

Buchen in dieser Größe sind im Stadtgebiet und dem direkten Umfeld zahlreich vorhanden.“

Laut Behörde ist unabhängig von der Bewertung ein baurechtliches Verfahren zu sehen. Wörtlich wird angeführt: „Der vor kurzem dem Bauherrn erteilte Vorbescheid beinhaltet keine naturschutz­rechtlichen Aussagen. Die endgültige Prüfung, inwieweit vorhandenes Baurecht die Fällung der Buche/n notwendig macht – >Baurecht bricht Baumschutz< – wird im Rahmen eines Bauantrags geprüft, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt.“