13. Februar 2019

Eine etwa 1,2 mal zwei Meter große Werbetafel eines Immobilienunternehmens am Oberföhringer Wehr, am Haus Max-Halbe-Weg 10, ist einem Münchner, Aktivist von „Wildfleck“, ein Dorn im Auge. Gegen die Anbringung – „ich bin Mitbesitzer des Landschaftsschutzgebiets Isarauen“ – klagte der Mann. Aller­dings vergeblich. Das Amtsgericht hatte ihn nicht als „klagebefugt“ erachtet.

Vergangenen Herbst hatte der Mann sich dann an den Bezirksausschuss mit der Bitte um Unter­stützung zwecks Entfernung gewandt. Die Lokalpolitiker verlan­gten von der Stadt / der Unteren Naturschutz­behörde eine Überprüfung. Sie sprachen sich klar gegen das in einem Alu-Rahmen eingespannte Werbebanner aus.

Vertreter der Lokalbaukommission (LBK) im Planungsreferat begutachteten vor Ort die Anlage, vereinbarten nun mit dem Eigentümer des Gebäudes, die Werbetafel „auf eine Größe von unter einem Quadratmeter zu reduzieren.“ Und sie erklärten: So bedarf es einer „keiner Baugenehmi­gung, auch Denkmal rechtliche Belange sind aus unserer Sicht nicht betroffen.“

Die Werbung eines Immobilienvermarkters am Pegelhaus des Oberföhringer Wehrs sind kein schöner Anblick. Die Tafelgröße wird, so eine Vereinbarung der Stadt mit dem Gebäudebesitzer, auf unter einem Quadratmeter reduziert, womit keine Baugenehmigung erforderlich ist und auch Denkmal rechtliche Belange nicht betroffen sind. Foto: hgb / Archiv

Das Ganze wurde, so die Erläuterung für das Bogenhauser Kommunalparlament, mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Deren Fazit:

„Die rechtliche und fachliche Prüfung ergab, dass ein Anspruch auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis zur Abringung am Gebäude besteht.

Eine Werbevorrichtung, die wie in diesem, Fall nicht in der freien Natur, sondern an einem Wohn- und Geschäftsgebäude angebracht ist, ist nicht geeignet, nachteilige Veränderungen des Gebietscharakters hervorzurufen oder die übrigen, über den Schutzzweck in den Verordnungen definierten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Größe von einem Quadratmeter nicht überschritten wird.“

Zu berücksichtigen sei auch, dass das Gebäude im Hinblick auf den Gebietscharakter weder ein prägendes Element noch einen prägenden Bestandteil der Landschaft darstellt. „Der Erteilung“, so heißt es abschließend, „der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß Schutzverordnung >Hirschau und Obere Isarau< steht somit rechtlich nichts entgegen.“

Abgeschmettert sind somit die Argumente des Beschwerdeführers: „Ich bin Liebhaber des Land­schaftsschutzgebiets Isarauen und fahre 50 Mal im Jahr mit dem Fahrrad vom Lehel den Radweg rechts der Isar gegen Norden. Ich komme dabei am Haus Max-Halbe-Weg 10 vorbei, muss dort vom Fahrrad absteigen und es über das Oberföhringer Wehr schieben.“ Bisher sei das „nicht schlimm“ gewesen, doch seit die Werbeanlage just an der Stelle am Haus platziert wurde, auf die Fußgänger und Radfahrer direkt darauf sehen, fühle ich mich jedes Mal gestört.“