6. September 2019

Das von einer Lokalpolitikerin als „Sportbunker“ bezeichnete Projekt der Phorms Bavaria gGmbH, eine Schule am Bogenhauser Kirchplatz, Maria-Theresia-Straße 35, eine unterirdische Turnhalle für die rund 650 Schüler in Höhe von drei Etagen, ohne ein Fenster, ohne Oberlicht – die Baugrube würde laut Architekt Johannes Dotzauer zehn Meter tief – samt zwei jeweils rund 50 Quadratmeter großen Nebenräumen unter der Erde sowie auf dem Baukörper vier Fachsäle, Gesamtlänge circa 30 Meter zu bauen, wurde vom Planungsreferat / Lokalbaukommission (LBK) „mit Bescheid vom 31.07.2019 genehmigt.“

Angesichts eines noch nicht beantworteten Fragenkatalogs des Bezirksausschusses (Zusammen­fassung am Berichtsende) dürfte es bei der Tagung des Kommunalparlaments am Dientag, 10. September, 19.30 Uhr, im Saal des Gehörlosenzentrums an der Lohengrinstraße, zu heftigen Diskussionen kommen.

In einem Schreiben an den Bezirksausschuss fasst die Behörde die Bedenken zusammen: „Per Stellungnahme vom 10.07.2019 haben Sie die Planung abgelehnt und die LBK dazu aufgefordert, den Bauantrag wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit im Hinblick auf den geltenden Bebauungs­plan 627b (Anm. d. Red.: rechtsverbindlich seit 21.02.1974) abzulehnen. Insbesondere, da gemäß dem Bebauungsplan der gesamte südliche Teil freizuhalten sei. Weiter solle die festgelegte GRZ (Grundflächenzahl) von 0,2 auf nicht genehmigte 0,7 erhöht werden. Die in den vergangenen Jahren bis heute schrittweise stattgefundene Versiegelung der Freiflächen widerspreche dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan. Die LBK werde aufgefordert, die baurechtlichen Darstellungen und Festsetzungen wieder herzustellen.“

Auf der Außenanlage der Phorms-Schule am Bogenhauser Kirchplatz darf der Betreiber eine unterirdische Turnhalle bauen. Foto: hgb

Die LBK-Begründung gegen das Votum des Kommunalparlaments: „Der Bebauungsplan setzt eine GRZ von 0,2 fest. Die Berechnung der GRZ erfolgt nach der Baunutzungsverordnung von 1968. Das bedeutet, dass unterirdische bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind, nicht in die Berechnung zur Ermittlung der GRZ einfließen. Die GRZ erhöht sich daher vorliegend um 0,042, nämlich von bisher 0,21 auf 0,252.“

Und weiter, teils in besten Beamtendeutsch: „Die damit einhergehende Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten GFZ (Geschossflächenzahl) von 0,2 ist unbedeutend und kann gera­de im Hinblick auf die Bestandssicherung und das öffentliche Interesse an dem Funktionserhalt der Schule unter Würdigung nachbarlicher Interessen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt werden.

Durch die Überschreitung werden keine städtebaulichen Spannungen ausgelöst, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.“

Überdies werde durch die „getroffene Situierung größtmögliche Rücksicht auf schützenswerten Baumbestand genommen.“ Die Pavillonanlage greife „nicht in die wertvolle Baumkulisse ein, die auch als Abgrenzung zu den Wohngebäuden und zur Isarhangkante gelesen (Anm. d. Red.: Originaltext) werden kann. Durch den Freiflächengestaltungsplan wird zudem eine ausreichende Begrünung sichergestellt. Die Untere Naturschutzbehörde hat das geplante Bauvorhaben sorgfältig überprüft und aus naturschutzrechtlicher Sicht befürwortet.“

Abschließend wird ausgeführt: „Angesichts des Bevölkerungswachstums und dem damit deutlich ansteigenden Schulbedarf liegt die Verdichtung auf bestehenden Schulgeländen im öffentlichen Interesse. Sie entspricht auch dem Grundsatz der Nachverdichtung.“

Auffallend: Die Baugenehmigung wurde am Mittwoch, 31. Juli, erteilt, einen Tag, nach dem der Bezirksausschuss getagt und einen fünf Punkte umfassenden Antrag zu einer Stellungnahme des Referats verabschiedet hatte. Zufall? Die bis dato (nicht beantworteten) Fragen:

  • Ist es zutreffend, dass die versiegelte Freifläche hin zum Englischen Garten ohne Genehmigung versiegelt wurde?
  • Ist es zutreffend, dass der Bebauungsplan nicht nur eine Baugrenze für bauliche Anlagen fest­setzt, sondern darüber hinaus auch textlich explizit darauf Bezug nimmt, dass die übrigen Flächen auf dem Grundstück zu begrünen und parkähnlich zu bepflanzen sind?
  • Die LBK äußert sich gegenüber dem Bezirksausschuss dahingehend, dass die Schule wichtig für die örtliche Versorgung sei. Wodurch wird das belegt?
  • Mit der Argumentation versucht die LBK gegenüber dem Bezirksausschuss das >öffentliche Inte­resse< für eine Befreiung darzulegen. Dies ist allerdings erst der zweite Prüfungsschritt. Für eine Befreiung ist zunächst erforderlich, dass die Maßnahme nicht den Gründzügen der Planung wider­spricht. Ist dies zutreffend?
  • Wenn der Bebauungsplan ein unmissverständliches Baufenster vorgibt und zudem planerisch als auch textlich darlegt, dass die übrigen, nicht bebauten Flächen parkähnlich und nachhaltig bepflanzt werden sollen, stellt dies sodann keinen Grundzug der Planung dar?