21. November 2019
Das von einer Stadtviertelpolitikerin als „Sportbunker“ bezeichnete, von der Lokalbaukommission (LBK) am 31. Juli genehmigte Projekt der Phorms-Schule, eine unterirdische Turnhalle für die rund 650 Schüler in Höhe von drei Etagen, ohne ein Fenster, ohne Oberlicht samt zwei jeweils rund 50 Quadratmeter großen Nebenräumen unter der Erde sowie auf dem Baukörper vier Fachsäle zu bauen, hatte der Bezirksausschuss vehement abgelehnt. Das Gremium hatte folgend Antworten auf einen Sieben-Punkte-Katalog gefordert. Nun reagierte die Stadt – mit teils erstaunlichen Angaben.
- Während der Denkmalschutz-bezogenen Petition möge keine Baugenehmigung erteilt werden.
Antwort: Die Baugenehmigung wurde am 31. Juli erteilt. Die Petition ist unserer Kenntnis nach erst am 29. August beim Bayerischen Landtag eingegangen.
- Ist es zutreffend, dass die versiegelte Freifläche, hin zum Englischen Garten, ohne Genehmigung versiegelt wurde?
Antwort: Ja, im Laufe der Zeit sind die versiegelten Flächen abweichend bedarfsgerecht vom genehmigten Freiflächenplan erweitert worden. Ein bauaufsichtliches Einschreiten wurde nicht veranlasst, da bereits eine Überplanung der gesamten Freiflächen bei der LBK vorgelegen hat und mit Bescheid vom 31. 07. 2019 genehmigt wurde.
- 3. Ist es zutreffend, dass der Bebauungsplan nicht nur eine Baugrenze für bauliche Anlagen festsetzt, sondern darüber hinaus auch textlich explizit darauf Bezug nimmt, dass die übrigen Flächen auf dem Grundstück zu begrünen und parkähnlich zu bepflanzen sind?
Antwort: Dies trifft zu.
- Die LBK äußert sich gegenüber dem Bezirksausschuss dahingehend, dass die Schule wichtig für die örtliche Versorgung sei. Wodurch wird dies belegt?
Antwort: Die >örtliche Versorgung< wurde durch die LBK nicht vorgetragen.
Anm. d. Red. dazu: In der LBK-Begründung gegen das Projekt ablehnende Votum des Kommunalparlaments heißt es wörtlich: „Angesichts des Bevölkerungswachstums und dem damit deutlich ansteigenden Schulbedarf liegt die Verdichtung auf bestehenden Schulgeländen im öffentlichen Interesse. Sie entspricht auch dem Grundsatz der Nachverdichtung.“
- Mit der Argumentation unter 3. versucht die LBK gegenüber dem Bezirksausschuss das >öffentliche Interesse< für eine Befreiung nach §31 Abs. 2 BauGB darzulegen. Dies ist allerdings erste der zweite Prüfungsschritt, Für eine Befreiung ist zunächst erforderlich, dass die Maßnahme nicht den Grundzügen der Planung widerspricht. Ist die zutreffend?
Antwort: Dies trifft zu.
- Wenn der Bebauungsplan ein unmissverständliches Baufenster vorgibt und zudem planerisch als auch textlich darlegt, dass die übrigen nicht bebauten Flächen parkähnlich und nachhaltig bepflanzt werden sollen, stellt dies sodann keinen Grundzug der Planung dar?
Antwort: Es wird hierzu auf die Ausführungen im Genehmigungsbescheid vom 31. 07. 2019 verwiesen. Einen Ausdruck des Genehmigungsbescheids erhalten Sie in der Anlage.
- Der Bezirksausschuss bittet um Übersendung der Begründung zum Bebauungsplan und insbesondere die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange diesbezüglich (Freistaat Bayern, Denkmalschutzbehörde).
Antwort: Hierzu erhalten Sie in der Anlage den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 672b.