Umlaufsperre

5. November 2019

Den Umbau mit Verbreiterung der Umlaufsperre über die Tramgleise an der Cosimastraße auf Hö­he des Salzsenderwegs, „damit auch Eltern mit Kindern (im Anhänger, im Lastenfahrrad, auf Kin­dersitzen) die >Überwindung< dieser Sperre ermöglich wird“ – das forderte der Bezirksausschuss auf Antrag der SPD-Fraktion. Die Stadt lehnte das nun in Abstimmung mit der Münchner Verkehrs­gesellschaft (MVG) ab, verwies auf eine bereits im August 2015 verweigerte Umgestaltung für zwei gleichzeitig entgegenkommende Rad- und Rollstuhlfahrer: „An der Einschätzung und Bewertung der Situation hat sich seither nichts geändert.“

Vor vier Jahren war den Lokalpolitikern erklärt worden: „Ein Änderungsspielraum hinsichtlich der maßlichen Anordnung der Geländerelemente besteht nicht. In Betracht käme höchstens die Anordnung einer zweiten Umlaufsperre neben der bestehenden, um eine Fahrtrichtungstrennung (West-Ost und Ost-West) für die Radfahrer zu ermöglichen. Eine solche Anordnung würde jedoch die mögliche Konfliktfläche zwischen Straßenbahn und Fahrradfahrern nach Einschätzung der MVG unnötig vergrößern.“

Umlaufsperre
Keine Sicherheitsprobleme bekannt, daher kein Umbau: Die Umlaufsperre über die Tramgleise in der Cosimastraße auf Höhe des Salzsenderwegs. Foto: hgb

Weiter heißt es: „Da keine Sicherheitsprobleme beim bestehenden Übergang bekannt sind und keine Sicherheitsbelange durch die gewünschte Umgestaltung der Anlage verbessert werden könnten, sondern nur der Komfort für Radfahrer, wird eine Umgestaltung dieser Querungsstelle seitens der MVG nach wie vor abgelehnt.“

Und: Auch die Ausweisung eines Radwegs in zwei Richtungen an der Cosimastraße ist aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde nicht möglich, da es sich weder um einen Ausnahmefall handelt, der die Einrichtung rechtfertigen würde, noch entsprechen die vorhandenen Radwege den gesetzlich definierten Mindestanforderungen für den Zweirichtungsbetrieb.

Mit einer Breite von 1,60 Meter entsprechen die Radwege gerade einmal den Mindestanforderungen für den Betrieb in eine Rich­tung und können auch nicht auf Kosten des Gehwegs verbreitert werden, da auch dieser gerade einmal den Mindestanforderungen entspricht.“