Obststand

18. August 2021

Für den Obst- und Gemüsestand an der Ecke Cosima- / Englschalkinger Straße hat die Lokal­baukommission (LBK; wie berichtet nach einem „Hinweis“) eine „Beseitigungsverfügung“ erlas­sen, weil der Bebauungsplan auf dem Seitenstreifen kein Gebäude vorsieht, das Standl vor drei Jahrzehnten also ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet worden, ein Schwarzbau ist.

Obststand
Der Obst- und Gemüsestand an der Ecke Cosima- / Englschalkinger Straße soll abgerissen werden, weil er vor 34 Jahren ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet worden ist. Für den Erhalt kämpfen (kl. Fotos von li.) CSU-Landtagsabgeordneter Robert Brannekämper sowie die Stadträte Jens Luther und Fabian Ewald. Fotos: hgb / CSU

Einer Initiative zum Erhalt des Obststands der Stadträte Jens Luther und Fabian Ewald (beide CSU) im Rathaus hatten Grüne und SPD den Dringlichkeitsstatus verweigert. Wegen der Maß­nahme hat Robert Brannekämper, CSU-Landtagsabgeordneter und Mitglied des Bogenhauser Bezirksausschusses, einen Brandbrief an Oberbürgermeister Dieter Reiter geschrieben:

„Die LBK beabsichtigt gegen den Obst- und Gemüsestand an der Cosimastraße 2 vorzugehen. Be­reits im Oktober soll die Beseitigung erfolgen. Der Stand besteht seit 35 Jahren und gehört mittler­weile zum Stadtbild. Er versorgt viele Anwohner täglich mit frischen Lebensmitteln. Aus meiner Sicht ist der Verkaufsstand daher dringend erhaltenswert. Gerade ältere Münchnerinnen und Münchner sind froh um dieses inhabergeführte Obststandl. Besonders während der Pandemie war es für die Menschen sehr wichtig, dort eine alternative Einkaufsmöglichkeit zu haben.

Mag der jetzige Verkaufsstand so nicht zulässig sein, so sollte die Lokalbaukommission doch zumindest alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Fortbestand des Verkaufsstands zu er­möglichen, statt gleich eine Beseitigung einzufordern. Dieses Vorgehen verwundert doch sehr, zumal das Bauplanungsrecht hierfür eine Vielzahl an Instrumenten zur Hand geben würde, die auch in anderen Fällen schon entsprechende Genehmigungen ermöglicht haben.

Ich bitte Sie daher, als Chef der Stadtverwaltung alle erdenklichen bauordnungs- und bauplanungs­rechtlichen Mittel zu ergreifen, um diese Institution vor Ort zu erhalten. Dabei sollte insbesondere auch das Mittel der Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch geprüft werden. Darüber hinaus bitte ich Sie bis zu einer abschließenden Klärung die Beseitigungsverfügung zu stoppen.“