An das Kommunalreferat gerichteter Antrag vom Dezember 2025 nach einer Initiative von Robert Brannekämper, Landtagsabgeordneter und CSU-Fraktionssprecher im Bezirksausschuss: Kann das Anwesen Glücksburger Straße 74 grundsätzlich für soziale und kulturelle Zwecke genutzt werden?

Laut Begründung wurde nach Aussage des Vorbesitzers das Gebäude an die Stadt verkauft. Da sich dies herumgesprochen hat, kam von Bürgern die Frage auf, ob dieses Anwesen auch für das Gemeinwohl, beispielsweise für soziale und kulturelle Zwecke, genutzt werden kann.

Per einstimmig gefassten Beschuss bitten die Lokalpolitiker um Auskunft zu drei Fragen: Wurde – erstens – das Grundstück tatsächlich verkauft und wenn ja, zu welchem Zweck wurde es erworben? Zweitens: Ist eine kulturelle Nutzung geplant und möglich? Drittens: Gibt es Überlegungen zu Zwischennutzungen?

Jetzt liegen die Antworten des Kommunalreferats (Auszüge bearbeitet) vor. Zu erstens: Die Stadt hat ihr Vorkaufsrecht mit dem Ziel der Sicherstellung und Durchsetzung einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung in diesem Gebiet ausgeübt. Dies dient unter anderem zur Umsetzung einer Entwurfsidee aus dem Ideenwettbewerb zum >Grünzug Ost-West<. Zur Freiraumversorgung der vorgeschlagenen Siedlungsbereiche sind ausreichend Freiflächen erforderlich. Daneben stufte das Referat für Stadtplanung einen Grundstücksankauf auch für die Erreichbarkeit des zentralen Grünzugs durch den Fuß- und Radverkehr an dieser zentralen Stelle, der Kreuzung von Glücksburger- und Salzstraße, als wesentlich ein.

Zu zweitens: Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Landwirtschaft dar. Bauplanungsrechtlich befindet sich das Grundstück im Außenbereich. Ein Vorhaben wäre nur zulässig, würde es sichum eine im Außenbereich privilegierte Nutzung handeln, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist, was jedoch nicht der Fall ist. Das Objekt wurde vom ehemaligen Eigentümer ursprünglich als >Landwirtschaft<errichtet und genutzt. Diese privilegierte Nutzung wurde jedoch vor circa zweiJahrzehnten aufgegeben. Eine kulturelle Nutzung nicht zulässig, insbesondere würde dies schon dem Flächennutzungsplan widersprechen.

Zu drittens: Eine Zwischennutzung kann nur im baurechtlich zulässigen Rahmen stattfinden. Bei der derzeit zulässigen Art der Wohnnutzung handelt es sich nicht um eine allgemein zulässige Wohnnutzung. Ihre Zulässigkeit ist untrennbar mit der vormals ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung verbunden. Gegebenenfalls ist damit eine vorübergehende erneute landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung der Fläche denkbar, da im Nordosten ein hoher Bedarf an Flächen für agrarische Nutzung besteht.

Glücksburger Straße 74: Das Gebäude wurde von der Stadt gekauft, eine kulturelle Nutzung ist laut Kommunalreferat nicht zulässig.   Foto: hgb