22. Dezember 2018

Einstimmig von den Mitgliedern des Bezirksausschusses verabschiedeter Antrag der CSU-Fraktion: „Die Stadt wird gebeten, die oftmals als Parkfläche genutzte Fläche vor der Feuerwehreinfahrt in der Freischützstraße zwischen den Hausnummern 46 und 48 durch eine entsprechende Boden­markierung als nicht zu beparkende Fläche zu kennzeichnen.“ Dazu liegt jetzt die Antwort aus dem Kreisverwaltungsreferat (KVR): Eine Bodenmarkierung ist nicht machbar. Aber: Es wird ein Schild „Absolutes Haltverbot mit dem Zusatz Feuerwehrzufahrt“ installiert.

Der Hintergrund der Initiative: Sind die Parkplätze des angrenzenden Supermarkts belegt oder wol­len Personen den Weg zum Einkaufen abkürzen, parken sie ihre Autos immer wieder widerrechtlich in der Feuerwehreinfahrt. In der Begründung dazu heißt es wörtlich: „Vielen Autofahrern ist auf Grund schlechter Sichtbarkeit der Schilder und nicht abgesenkten Bordstreifen nicht bewusst, dass sie vor einer Feuerwehreinfahrt parken.“

Die Stellungnahme der Behörde: „Für eine Bodenmarkierung (Zeichen 299 der Straßenverkehrs-Ordnung) muss die Randsteinabsenkung deutlich erkennbar sein. Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Richtlinien der Bayerischen Bauordnung reicht die vorhandene Bordsteinabsenkung von acht Zentimeter als Feuerwehrzufahrt aus. Die Branddirektion teilte uns auf Nachfrage mit, dass der Zufahrtsbereich mit einem absoluten Haltverbot beschildert werden soll. So kann auch bei Laub- und Schneefall die Erkennbarkeit des Haltverbots sicher gewährleistet werden. Die Wahrnehmung des gesetzlichen Haltverbots ist wegen des weit hinten liegenden und damit schlecht sichtbaren amtlichen Feuerwehrzufahrt-Schilds und eines nur halb abgesenkten Bordsteins gering. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit muss die Zufahrt stets sichergestellt sein, weshalb die Beschil­derung das erforderliche Mittel darstellt.“

Damit nicht immer wieder widerrechtlich vor der Feuerwehreinfahrt zwischen den Gebäuden Freischützstraße 46 und 48 geparkte Autos den Weg versperren, wird nun statt der geforderten Bodenmarkierung eine absolutes Halteverbot erlassen. Foto: hgb