16. November 2021

Cosimastraße: „Blinklicht ist nicht möglich“

  1. Juli 2021: Gegen die Stimmen der CSU-Fraktion hatte das Kommunalparlament einen Grü­nen-Antrag beschlossen: „Die Stadt wird aufgefordert, an der stadteinwärts führenden Fahrspur der Cosimastraße ein sensorgesteuertes Blinklicht einzurichten, das die Autofahrer auf die Ge­fahrenstelle an der Querung aufmerksam macht.

Des Weiteren soll laut Initiative auf der Fahrspur stadtauswärts ein Hinweisschild angebracht wer­den. Zudem wird gebeten, einen Stellplatz direkt vor der Querung auf der stadtauswärts führenden Fahrspur zu entfernen, um eine bessere Einsehbarkeit der Cosimastraße vom Salzsenderweg aus zu erreichen. Alle drei Absinnen lehnte jetzt das Mobilitätsreferat – Chef ist Georg Dunkel, am Jahresanfang von den Grünen für den Posten vorgeschlagen – ab. Die Antwort in Auszügen:

Sichere Querung der Tramstrecke für Fußgänger und Radfahrer: Knapp 50 Meter vom Salzsenderweg gibt’s auf Höhe der Wesendonkstraße einen Ampel gesteuerten Übergang (li.). Ein zweiter ist etwa 100 Meter weiter an der Tramhaltestelle Taimerhofstraße. Fotos: hgb

Installation eines Blinklichts: Die Cosimastraße wird auf Höhe des Salzsenderwegs oft von Fuß­gängern gequert. Die Sichtbeziehungen können als gut bezeichnet werden. Gelbblinker werden in der Regel nur als verstärkender Hinweis an >besonderen Örtlichkeiten< verwendet. An Ampeln sol­len Gelbblinker entsprechend der einschlägigen Regelwerke „… nur sparsam verwendet werden, um den Warneffekt des gelben Blinklichts nicht durch zu häufige Anwendung abzunutzen.“

Die Querungsstelle befindet sich nicht mehr im Einflussbereich der Ampel Cosima- / Wesendonk­straße (diese Ampel wird auf Antrag des Bezirksausschusses auf der nördlichen Kreuzungsseite eine weitere signalgesicherte Querungsmöglichkeit über die Cosimastraße erhalten). Somit wird künftig zusätzlich – in nicht einmal 50 Meter Entfernung zur ungesicherten Querungsstelleeine signalgesicherte Querungsmöglichkeit existieren. Die Installation eines Gelbblinkers ist weder geboten noch möglich, da vor Ort weder auf eine gefährliche Situation noch auf eine Vor­rangsituation für Fußgänger hingewiesen wird.

Ausstellung eines Hinweisschilds: Gleichermaßen verhält es sich mit dem beantragten Hinweis­schild. Es besteht kein Erfordernis für die Aufstellung eines solchen Gefahrzeichens.

Entfall eines Stellplatzes vor der Querungsstelle: Bei dem im Antrag erwähnten Stellplatz han­delt es sich um gar keinen Stellplatz (der entfallen kann), sondern um eine gepflasterte Fußgänger­aufstellfläche. Das Beparken dieser Fläche ist ordnungswidrig.