Mauerkircherstraße 17: Fünfstöckiger Neubau zerstört bezahlbaren Wohnraum in Bogenhausen“ – zu diesem vom Eigentümer Anfang August 2023 gestellten, kurz darauf nach heftigen Protesten zurückgezogenen und bei der Tagung des Bezirksausschusses am 16. Januar erneut gestellten Antrag / Vorbescheid – baten die Lokalpolitiker am 19. September das Planungsreferat / Lokalbaukommission (LBK) um Auskunft / Klärung der beantragten Baumfällungen, wollten wissen, um welchen Baum es handelt und wie der Fällungsantrag fachlich begründet wurde. Nun antwortete die LBK. Der Reihe nach:

August 2023 – Entscheid im Kommunalparlament: „Das Referat für Stadtplanung wird aufgefordert, das Baugesuch zurückzustellen und eine Veränderungssperre für die betroffenen Grundstücke zu erlassen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans zum Schutz der bisher unangetasteten Grünflächen in diesem Geviert wird gefordert.“ Robert Brannekämper, CSU-Landtagsabgeordneter und Chef des Planungsgremiums im Kommunalparlament, hatte dazu erklärt. „Lässt die Stadt diesen >Ausreißer< zu, dann gibt es einen Dominostein-Effekt. Per Bebauungsplan muss dafür gesorgt werden, dass die rückwärtigen Flächen freigehalten werden“

Januar 2024 – der neue Antrag im Wortlaut: Mauerkircherstraße 17: Neubau eines fünfgeschossigen Wohngebäudes (EG – 4. OG) mit Tiefgarage und Wohnungen, Wohnungserweiterungen am Bestand mit Neubau von Balkonen und Rückbau von oberirdischen Garagenanteilen / Vorbescheid.

Der dazu einstimmig gefasste Beschluss: „Der Bezirksausschuss lehnt das Projekt weiterhin ab, besonders wegen zu großer Massivität des rückwärtigen Baukörpers, der zu einem großen Eingriff in den Grünbestand des Hinterhofs führt.“

Vermerk im Entscheid dazu: „Der Bauantrag ist momentan durch die LBK zurückgestellt, da gerade eine denkmalfachliche Prüfung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) durchgeführt wird.“ Zum besseren Verständnis: Die Prüfung dauert etwa bis Frühjahr 2025.

Die jetzt frei gegebene LBK-Antwort zur Auskunft / Klärung der beantragten Baumfällungen: „Bei der Frage ob sich ein Bauvorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll nach § 34 BauGB (Baugesetzbuch) einfügt, ist die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich. Festzustellen ist, dass im Quartier bereits Gebäudeteile vorhanden sind, die in den rückwärtigen Gartenbereich hineinragen.

Ein Bebauungsplan, der solche Anbauten für das in Rede stehende Grundstück Mauerkircherstraße 17 und 19 unterbinden würde, wäre als reiner >Verhinderungsbebauungsplan< unzulässig und vor dem Hintergrund der vielen Bezugsfälle auch kaum fehlerfrei abzuwägen. Bei allem Verständnis für die Sorgen der Bürger vor Ort, ist ein Bebauungsplan / eine Veränderungssperre zur Verhinderung einer Bebauung hier nicht möglich.

Wir können die Befürchtungen die die Bewohner haben sehr gut nachvollziehen, da Nachverdichtungen immer Veränderungen für die Umgebung mit sich bringen. Sie können aber versichert sein, dass das Referat / die LBK sich als Bauaufsichtsbehörde für den Erhalt gesunder Wohnverhältnisse sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung und den Naturschutz einsetzt.“

Mauerkircherstraße 17 / 19: In diesem Innenhof will der Eigentümer ein fünfstöckiges Haus bauen. Das Planungsreferat grundsätzlich: „Ein Bebauungsplan / eine Veränderungssperre zur Verhinderung einer Bebauung ist hier nicht möglich.“ Foto: hgb