Was ist da eigentlich los? Das fragen sich Anwohner rund um die Meistersingerstraße und tagtäglich viele Fahrgäste der Straßenbahnen von und nach St. Emmeram seit inzwischen fast drei Jahren beim Anblick der orangefarbenen Backsteinwände eines halbfertigen Wohngebäudes an der Ecke zur Cosimastraße.

Bei der Bürgerversammlung Ende Oktober hatte ein Mann beantragt, dass „die Lokalbaukommission (LBK) veranlasst, die Bauruinein einen sicheren, ordentlichen und visuell akzeptablen Zustand zu versetzen und die Schutzzäune um die Bäume abzubauen.“ Zudem wurde anregt, dass die Anwohner informiert werden, wie es mit der Bauruine weitergeht. Nun liegt die Antwort des Planungsreferats vor (Auszüge; bearbeitet):

„Für das Anwesen Nummer 26 wurde im September 2017 die Baugenehmigung für einen Neubau mit Tiefgarage erteilt. Das Bauvorhaben befindet sich im Rohbauzustand; die Fassade ist nicht verputzt, Fenster sind eingebaut (teilweise fehlen die Scheiben); die Tiefgaragenabfahrt ist offen (kein Tor). Das gesamte Bauvorhaben ist sowohl straßen- wie auch gartenseitig zu den angrenzenden Nachbarn mit einem Bauzaun gesichert. Die straßenseitigen Baumschutzzäune sind vorhanden.

Auf der Baustelle finden bereits seit längerer Zeit keine Arbeiten mehr statt; auch bei der letzten Kontrolle konnten keine (baulichen) Veränderungen festgestellt werden. Es ist bekannt, dass ein Stillstand auf einer Baustelle zu verschiedenen Verschlechterungen führen kann.

Grundsätzlich wird es behördlicherseits begrüßt, wenn Bürger auf Mängel hinweisen. Ob man im vorliegenden Fall aber schon von einer Bauruine sprechen kann, muss dahingestellt bleiben. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Gesetzgeber in Artikel 69 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt hat, dass eine Baugenehmigung erst erlischt, wenn die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag bis zu vier Jahre verlängert werden.

Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass eine Unterbrechung von Bauarbeiten auch über einen längeren Zeitraum möglich ist und insofern eine Baustelle nicht nur der Baubehörde, sondern in der Konsequenz, auch den Bürgern zuzumuten ist. Wenn eine Baustelle über längere Zeit stillsteht und dadurch Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen entstehen, hat die LBK als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, bauaufsichtlich einzugreifen und Maßnahmen anzuordnen. Eine solche Gefahrenlage wird derzeit aber (noch) nicht gesehen.

Insoweit besteht darüber hinaus keine rechtliche Handhabe, einen >ordentlichen und visuell akzeptablen Zustand der Baustelle< zu verlangen. Auch was das Thema Schutzzäune betrifft, wird derzeit keine Möglichkeit gesehen, der Forderung auf Abbau nachzukommen. Und der Wunsch, über den Fortgang des Bauvorhabens informiert zu werden, ist nachvollziehbar. Die Verwaltung hat jedoch keinen Einfluss auf privatwirtschaftliches Handeln.

Wohnbau an der Meistersinger- 26 / Ecke Cosimastraße: Seit nunmehr fast drei Jahren herrscht dort Arbeitsstillstand. Die Stadt hat dagegen „keine Handhabe“. Foto: hgb