Gemeinsamer, einstimmig verabschiedeter Antrag aller Fraktionen im Bezirksausschuss: Das Gremium forderte unlängst das Referat für Bildung und Sport (RBS) auf, eine Änderung des Bebauungsplans zwecks Nutzung der Außensportanlage des Wilhelm-Hausenstein-Gymnasiums (WHG) an der Fideliostraße für Vereine zu ermöglichen. Doch daraus wird nichts. Eine entsprechende Anpassung der Rechtsgrundlage wird nicht vorgenommen.
Warum die Initiative der Lokalpolitiker? In Bogenhausen gibt es einen Mangel an Sportanlagen für den Vereinssport; dementsprechend sollten alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation genutzt werden. Eine Begrenzung auf ausschließlich schulische Aktivitäten erschließt sich dem Kommunalparlament nicht, gerade weil diese Fläche nach dem alten Bebauungsplan als Bezirkssportanlage vorgesehen war.
Laut Kommunalreferat war für den Bau des Schulstandorts die Aufstellung eines Bebauungsplans als Rechtsgrundlage erforderlich und dieser Voraussetzung für die Baugenehmigung zur Errichtung des Wilhelm-Hausenstein-Gymnasiums.
Aufgrund der sensiblen Lage am Klimapark wurde der Bau- und Planungsprozess für den Neubau durch eine intensive Öffentlichkeitsbeteiligung begleitet. Diese wurde von der Stadtverwaltung gemeinsam mit dem Bezirksausschuss, der Anwohnerschaft / Bürgerinitiative sowie Vertretern des WHG durchgeführt.
Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde öffentlich kommuniziert, dass auf die Einzäunung des Schulgeländes weitgehend verzichtet wird, mit Ausnahme der wenigen Sportanlagen, die aus Sicherheitsgründen eingezäunt werden müssen. Auch die Thematik des Lärmschutzes wurde im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingehend behandelt und für den Standort gesondert betrachtet.
Das Ergebnis und die Abwägungen (keine außerschulische Nutzung der sportlichen Außenanlagen) wurde im Bebauungsplan berücksichtigt, der Bebauungsplan trat im Juli 2021 in Kraft. Das RBS hält an dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Grundlage des Bebauungsplans fest und sieht hier keinen Grund eine Änderung des vom Stadtrat beschlossenen und rechtsgültigen Bebauungsplans anzustreben.

