„Das ist eine gute Vorlage“ resümierte Brigitte Stengel (CSU), Vorsitzende des Untergremiums Bildung, Kultur, Sport und Soziales im Bezirksausschuss. Paula Sippl von den Grünen lobte die Stadt: „Prima, dass zusätzliches Personal bewilligt wurde.“ Die Aussagen beziehen sich auf einen Entwurf des Sozialreferats zur Zweckentfremdung von Wohnraum, der am Donnerstag, 14. April, im Sozialausschuss zur Verabschiedung ansteht, um dann im Stadtrat beschlossen werden zu können. Auch die Mitglieder des Kommunalparlaments stimmten jetzt einhellig der Vorlage zu.
Der Anlass für das Papier ist die Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Vermietung an Medizintouristen, basierend auf Empfehlungen aus den Bürgerversammlungen in Bogenhausen und im Stadtbezirk Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt. Dabei wird auf „einen konkreten Fall im Arabellapark“ Bezug genommen. Mit dem Ansatz ist die Stadt künftig bemüht, das in München immer mehr grassierende Problem Medizintourismus in den Griff zu bekommen. Dazu heißt es in der Vorlage:
- Erhöhung der Bußgelder durch Ordnungswidrigkeitenverfahren – Die Ahndung von Verstößen gegen die Zweckentfremdungssatzung (ZeS) richtet sich nach dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG). Da die rechtliche Qualifizierung eines Verstoßes gegen die ZeS als Ordnungswidrigkeit ebenso wie der Bußgeldrahmen durch das Gesetz vorgegeben ist, besteht seitens der Stadt keine Möglichkeit, dies anders zu regeln. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
- Durchsetzung der Zweckentfremdung durch Zwangsmittel – Es sollen alle juristisch möglichen Zwangsmittel ausgeschöpft werden.
- Verkürzung der Beweisführung bis zum Erlass einer Nutzungsuntersagung – Die lange Verfahrensdauer liegt daran, dass Ermittlung und Beweisführung in diesen Fällen sehr zeitaufwändig und schwierig sind. Zudem werden strenge rechtliche Anforderungen gestellt. Eine Nutzung als Ferienwohnung muss zweifelsfrei über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden, sie muss durch häufige Inaugenscheinnahme vor Ort festgestellt, die Nutzer angetroffen werden. Es muss erwiesen werden, dass es sich nicht nur um eine kurzfristige Vermietung, zum Beispiel nur zum Oktoberfest handelt.
- Beauftragung externer Dienstleister für die Beweisführung – Aus Gründen des Datenschutzes und des hohen Rechtsguts „Unverletzlichkeit der Wohnung“ halten wir die Beautragung externer Dienstleister für die Beweisführung zum Nachweis der Zweckentfremdung von Wohnraum rechtlich fragwürdig und nicht für zielführend.
- Personalzuschaltung durch weitere städtische Mitarbeiter – Mit Beschluss des Stadtrats vom Juli 2014 wurde die Fachdienststelle im Amt für Wohnen und Migration um 5,5 Stellen aufgestockt. Diese genehmigten Stellen konnten ab dem 1. Juni 2015 besetzt werden. Zudem wurde für die Bürger eine beratende Anlaufstelle zur Bekämpfung der Zweckentfremdung eingerichtet. Für die seit Frühsommer 2015 bestehende Sonderermittlungsgruppe „Ferienwohnungen“ mit vier Mitarbeitern wurde zwei weitere Stellen beantragt. Die Mail-Adresse der Anlaufstelle lautet ferienwohnungen.soz@muenchen.de.
- Änderung der Zweckentfremdungssatzung – Die nicht nur vorübergehende gewerbliche Überlassung von Wohnraum für Zwecke der Fremdenbeherbergung kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
- Verpflichtung der Eigentümer zur Beendigung der Zweckentfremdung – Bei den Ermittlungen wird überprüft, ob der Eigentümer die Wohnung widerrechtlich als Ferienwohnung überlässt. In diesem Fall wird der Eigentümer zur Verantwortung gezogen und muss die Wohnung wieder Wohnzwecken zuführen. Wird eine Wohnung vom Eigentümer als Wohnraum vermietet und sein Mieter überlässt diese als Ferienwohnung an Touristen, ist der Mieter der Hauptbeteiligte im Verfahren.
Laut Sozialreferat wurde in den ersten sechs Monaten seit Bestehen der Sonderermittlungsgruppe, also bis Ende 2015, in 15 Fällen die zweckfremde Nutzung als Ferienwohnung aufgegeben.
Und: Kontakte mit dem Finanzamt/Steuerfahndung sowie mit den Polizeidienststellen vor Ort wurden aufgenommen und intensiviert. Bis Mitte Januar wurden neun Nutzungsuntersagungen erlassen.
In einem Fall liegt seit dem 14. Dezember 2015 ein rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Gunsten der Stadt vor. Dazu heißt es abschließend: „Auf Grundlage dieses Urteils können die weiteren, derzeit in Bearbeitung befindlichen Fälle weiterverfolgt werden.“