Langfristig abgestellte Wohnmobile („WoMos), Anhänger und Autos, und in der Thomas-Mann-Allee – das geht einem Anlieger gewaltig gegen den Strich. Er hatte sich deshalb an den Bezirksausschuss per Antrag gewandt, hatte die „Überarbeitung hinsichtlich der derzeitigen, ungehinderten Nutzung“ in der Straße im Herzogpark gefordert.
Die Lokalpolitiker hatten dem Antragsteller klar gemacht, dass sie „kaum rechtliche Möglichkeiten haben, die Fahrzeuge aus dem Straßenraum zu drängen. Lediglich die Polizei kann kontrollieren, ob Wohnmobile und Wohnwagen länger als zwei Wochen ohne Begleitfahrzeug abgestellt wurden. Größere Maßnahmen wie ein verkehrsberuhigter Bereich oder die Anordnung eines einseitigen Parkverbots werden kritisch gesehen.“
Das Schreiben des Mannes wurde an die Polizei Bogenhausen weitergeleitet „mit der Bitte, die Anhänger und Wohnmobile zu kontrollieren.“ Ein Vertreter der Inspektion berichtete jetzt im Untergremium Verkehr des Kommunalparlaments, „dass sie dort verstärkt kontrolliert und Verstöße zur Anzeige gebracht hat.“ Und; „Es gebe aber keine Auffälligkeiten.“ In Folge sahen die Stadtteilvertreter „keinen Handlungsbedarf.“
Der Anwohner hatte moniert: „Die Parkfläche in dieser geschichtsträchtigen und schönen Straße, die direkt an die Isarauen grenzt, wird überwiegend von Pendlern sowie durch abgestellte Wohnmobile und Anhänger genutzt. Diese Nutzung, insbesondere durch Personen in Wohnmobilen, führt dazu, dass es dort ein erhöhtes Müllaufkommen gibt.“ Die Wohnnutzung der Wohnmobile sei eine nicht verkehrsgerechte Nutzung von Straßenraum.“
Zu all dem muss man wissen: Das Parken eines Wohnmobils und das einmalige Übernachten in dem Fahrzeug zur >Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit< ist überall dort möglich, wo es nicht ausdrücklich durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder Verkehrszeichen untersagt ist. Allgemein gilt hierzulande die Faustregel „Was nicht verboten ist, ist zulässig.“ Aber: Die Markise an seinem „WoMo“ ausfahren, Campingstühle aufstellen, mehrfach übernachten und Müll zu hinterlassen ist grundsätzlich verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet, wenn es sich nicht um einen Stellplatz für Camping handelt („genehmigungspflichtige Sondernutzung“).