Die Stadt wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Flächen, Wege und der Durchgang von der Johanneskirchner- zur Grimmeisenstraße, die im Bebauungsplan gewidmet sind als Fläche mit Geh-, Fahr- (Radfahren) und Leitungsrecht, gesichert und zugunsten der Allgemeinheit unverzüglich wieder geöffnet werden.
Diesem Antrag – laut Absender von Betroffenen der Bauruine an der Johanneskirchner- / Freischützstraße (Freischützgarten) zum CG Elementum-Projekt An den Winterlinden – hatte der Bezirksausschuss im September 2024 zugestimmt und das Planungsreferat um Überprüfung gebeten.
Nun liegt die Antwort der Behörde vor (Auszüge; bearbeitet):Die auf der Grundlage des Bebauungsplans 43d festgesetzte und grundbuchlich gesicherte Wegeverbindung durch das Quartier wurde auf der Grundlage der am 8. März 2022 erteiltenGenehmigung für das Umbauvorhaben zunächst für die Dauer der Durchführung der Baumaßnahme gesperrt.
Grundsätzlich ist eine derartige befristete Sperrung mit dem Zweck der grundbuchlichen Sicherung vereinbar. Ohne eine derartige Sperrung könnte der betroffene EigentümerBaumaßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehraufwendungen verkehrssicher durchführen.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Verbindung auch der Erreichbarkeit der früheren gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss der Gebäude an diente. Diese Nutzungen wurden bedingt durch den Umbau aufgegeben. Lediglich für die Räumlichkeiten der Stadtsparkasse wurde ein Provisorium errichtet.
Der Investor hat nach Beginn der Baumaßnahme die Arbeiten imStadium des fortgeschrittenen Rohbaus eingestellt. Alle bisher tätigen Baufirmen sind abgezogen und die Baustelle wurde verkehrssicher hinterlassen.
Grundsätzlich kann die Ausführung genehmigter Bauvorhaben bis zu vier Jahre unterbrochen werden, ohne dass damit die Geltung der Genehmigung in Frage gestellt wird. Eine derartige Unterbrechung ist selbst nicht verfahrens- bzw. anzeigepflichtig. Der Bauherr muss aber nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten erneut eine Baubeginnsanzeige vorlegen.
Anfang 2024 ließ die Kommunikation mit dem Bauherren erwarten, dass eine Wiederaufnahme zu erwarten sei. Eine derartige Verzögerung in der Fertigstellung und die damit verbundene Verlängerung der Sperrung der Wegeverbindung erschien vertretbar. Deshalb wurden keine Interimsmaßnahmen in Bezug auf die Wegeverbindung gefordert.
Inzwischen wurde möglicherweise ein Insolvenzverfahren eröffnet, von dem auch das Baugrundstück betroffen ist. Dadurch werden leider unsere Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Interimsmaßnahme deutlich eingeschränkt. Ungeachtet davon versuchen wir mit den Bauherren in Kontakt zu bleiben und auf eine baldige Wiederaufnahme der Bauarbeiten hinzuwirken.
Eine Durchsetzung auf dem Weg der Vollstreckung einer rechtskräftigen Verfügung erscheint vor dem Hintergrund eines Insolvenzverfahrens nicht zielführend. Insofern ist positiv festzuhalten, dass der Zustand vor Ort zwar nicht >schön< ist, aber zumindest derzeit keine Gefährdung für Dritte zu befürchten ist. Eine Durchsetzung der verständlichen Wünsche nach einerÖffnung der Wegeverbindung ist derzeit nicht möglich.
