5. Juni 2019

„Die Ausgestaltung des Wettbewerbsverfahrens zum städtebaulichen und landschaftsplanerischen Ideenwettbewerb Münchner Nordosten (Anm. d. Red: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; SEM) widersprechen in mehrfacher Hinsicht den Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) und den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013).“

Zu diesem knallharten Urteil gelangten nach einer Analyse – im Auftrag von Robert Brannekämper, Vize-Chef des Bezirksausschusses und CSU-Landtagsabgeordneter – die Rechtsanwälte Bernhard Stolz und Loni Goldbrunner. Kurzum: Die Auslobung ist mit rechtlichen Fehlern behaftet!

Brannekämper zum Hintergrund: „Als ständig anwesender stellvertretender Sachpreisrichter haben sich bei mir im Laufe des Verfahrens immer mehr Zweifel zur Vereinbarkeit der Auslobung mit den Regelungen der Vergabeverordnung und den Richtlinien für Planungswettbewerbe ergeben. Ein­wände von mir wurden >weggedrückt<, einiges erschien mir >komisch<.“ Um den Rahmen zu klären, hat er die Vergaberechtler der Münchner Kanzlei Kraus, Sienz & Partner mit einem Kurzgut­achten beauftragt.

Mehr als 600 Hektar Fläche umfasst die geplante Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (SEM) im Nordosten. Die Stadt und der Freistaat besitzen rund ein Viertel des Areals. Etwa 75 Prozent teilen mehrere hundert private Grundstücksbesitzer unter sich auf. Karte: Planungsreferat

Und zur Sachlage: „Das Planungsreferat hat nach dem Stadtratsbeschluss vom Februar zum zwei­stufigen Ideenwettbewerb (Anm. d. Red.: Architekten aus ganz Europa können Pläne einreichen, wie man 10 000, 20 000 oder 30 000 Menschen auf dem 600-Hektar-Areal „unterbringt“; in der zweiten Stufe werden einige Entwürfe ausgewählt) und der erstellten Machbarkeitsstudie die Parameter gedreht, hat überschlägige Berechnungen gemacht. Das ist eine Modellrechnung, die nicht bindend für die Ausarbeitung der Wettbewerbsbeiträge ist.“

Jurist Stolz erachtet eine öffentliche Beteiligung während des Verfahrens als problematisch, denn so könnten die Ergebnisse der ersten Stufe Anonymität und Vertraulichkeit torpedieren, Ideen könnten „gekupfert“, Preisrichter bei ihrer Entscheidung in Phase zwei beeinflusst werden.

„Das ist ein mittlerer politischer Skandal. So kann man keine Stadtplanung machen. Ich habe einen Brief an Oberbürgermeister Dieter Reiter geschrieben, an ihn appelliert, das Verfahren jetzt zu stoppen. Es muss auf Null gestellt werden, ein neuer Wettbewerb muss folgen, der in Ordnung ist. Das Verfahren muss einfach sitzen.“ Sollte dies nicht geschehen, befürchtet Brannekämper eine Klagewelle, ja „jahrelange Rechtsstreitigkeiten“.

Ein bedenklicher Vergleich: Die Stadt Fürstenfeldbruck (32,5 km2 Fläche, 37 202 Einwohner entsprechend 1144 Einwohner pro km2) versus geplante Entwicklungsmaßnahme im Nordosten (30 000 Einwohner auf sechs km2 Fläche entsprechend 5000 Einwohner pro km2). Grafik: Büro Brannekämper

Grundsätzlich betont der Bogenhauser Vertreter im Maximilianeum: „Es war immer klar, dass im Nordosten gebaut wird. Aber wie dicht?“ Gleichwohl lehnte und lehnt er nach wie vor er eine SEM unter anderem wegen der damit verbundenen Möglichkeit von Enteignungen strikt ab.

Bereits Mitte Januar hatte der Abgeordnete moniert: „Die Stadt ist in einem planerischen Blindflug unterwegs, der mit einer Bruchlandung endet. Die Herangehensweise ist grundsätzlich falsch, sie mündet in einer Sackgasse, führt zu einem Desaster. Es muss zuerst geprüft werden, was verkehr­lich überhaupt möglich ist.“ Er hatte ein „Zurück auf Los“ verlangt – die Einhaltung der maximalen Vorgaben, die Anfang neunziger Jahre festgeschrieben wurden.

Damals war der seinerzeitige Stadtbaurat Uli Zech (SPD; im Amt von 1970 bis 1992; gestorben 2010) von höchstens 10 000 Bewohnern und etwa 2000 Arbeitsplätzen ausgegangen – verbunden ohne jegliche Eingriffe in den Naturraum jenseits des Hüllgrabens.

Von den mehr als 600 Hektar zwischen Daglfing, Englschalking und Johanneskirchen jenseits der S-Bahnlinie zum Flughafen besitzt die Stadt gerade einmal ein Viertel, etwa 150 Hektar. Warum wird eigentlich nicht erst geplant, wenn klar ist, wie viel Hektar bebaut werden können – wie bei der SEM in Freiburg, wo eine Gesellschaft eines Geldinstituts im Auftrag der Kommune mit den Grund­eigentümern verhandelt und Areal gekauft hat? „Jetzt geht es um den Inhalt. Die Arbeit muss so gemacht werden, dass sie Münchner Ansprüchen genügt. Sicherheit geht vor Geschwindigkeit. Ein Riem 2.0 – das ist eine vertane Chance“, erklärte Brannekämper.

Auszüge des Kurzgutachtens:

Frage: Dürfen Wettbewerbsarbeiten der ersten Stufe (Anm. d. Red.: jedes Architekturbüro kann Unterlagen einreichen) vor Einleitung der zweiten Stufe (Anm. d. Red.: Auswahl für den eigentlichen Wettbewerb) veröffentlicht werden?

Antwort: Das ist vergaberechtswidrig, Wettbewerbsarbeiten müssen bis zur Entscheidung des Preisgerichts und bei mehrphasigen Wettbewerben bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens anonym bleiben.

Frage: Ist die Beteiligung der Öffentlichkeit während des Wettbewerbs (zwischen der ersten und zweiten Phase) zulässig?

Antwort: Das ist nach den derzeit geltenden vergaberechtlichen Grundsätzen nicht zulässig. Die RPW sehen das erst „nach der endgültigen Entscheidung des Preisgerichts“ vor.

Frage: Sind die Anforderungen an die Wettbewerbsleistungen der ersten Phase zulässig?

Antwort: Es spricht viel dafür, dass die für die erste Phase geforderten Wettbewerbsleistungen über einen „grundsätz­lichen Lösungsansatz“ hinausgehen und damit ein Verstoß gemäß RPW vorliegt.

Frage: Entspricht die für die zweite Phase vorgesehene Teilnehmerzahl den rechtlichen Vorgaben?

Antwort: Die Beschränkung auf zehn Teilnehmer der zweiten Phase des Wettbewerbs wird der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe nicht gerecht und verstößt damit gegen die RPW.

Frage: Ist der Verzicht auf die zwingende Einbindung eines Stadtplaners zulässig?

Antwort: Der Verzicht verstößt gegen § 4 der RPW.

Frage: Ist das Preisgericht korrekt besetzt?

Antwort: Das Zahlenverhältnis der Qualifikationen der Preisrichter ist formal rechtlich nicht zu beanstanden.

Frage: Dürfen an der Vorstudie / Bestandsaufnahme / Machbarkeitsstudie beteiligte Büros zum Wettbewerb zugelassen werden?

Antwort: Die Beteiligung von Büros, die im Vorfeld des Wettbewerbs Leistungen im Zusammenhang mit Planungs­varianten und Machbarkeitsstudien, die Grundlage und Gegenstand der Auslobung sind, erbracht haben, verstößt gegen die RPW.

Frage: Ist die Auswahl des Wettbewerbsbetreuers vergaberechtskonform erfolgt?

Antwort: Es spricht viel dafür, dass auch der Auftrag über die Wettbewerbsbetreuung nach den Vorschriften der VgV europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen.

Frage: In der Auslobung ist vorgesehen, dass alle Teilnehmer der Stufe zwei sich dazu verpflichten müssen, die Nutzungsrechte an ihren Arbeiten an die Ausloberin zu übertragen, sofern sie für einen Ideenankauf ausgewählt werden. Als Verfügung „ist ein Betrag in Höhe von insgesamt circa 83 000 Euro (netto) angesetzt. Ist es zulässig und wirksam, die Nutzungsrechte zu einem vorab festgelegten Betrag auf die Stadt zu übertragen?

Antwort: Soweit die Auslobung die Verpflichtung zur uneingeschränkten Übertragung des Nutzungsrechts vorsieht, verstößt dies gegen § 14 UrhG und § 8 RPW. Die Festlegung eines Höchstbe­trags für den „Ideenankauf“ widerspricht dem Gebot für die Übertragung von Nutzungsrechten eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

Modelrechnung Flächenbedarf nach Dichte und Einwohnerzahl: Eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 entspricht etwa der Dichte von Schwabing. „So kann man keine Stadtplanung für den Nordosten machen“, urteilt Robert Brannekämper, Vize-Chef des Bezirksausschusses und CSU-Landtagsabgeordneter. Denn eine Reduzierung auf ein Drittel der Nutzungsdichte, also von 30 000 auf 10 000 Einwohner, bewirkt nur eine Verringerung auf etwas mehr als die Hälfte des Flächenbedarfs. Grafik: Planungsreferat