26. Februar 2020

Zu den zwei Anträgen „Nur noch kommunale Feuerwerke zu Silvester“ und „Verbot von privaten Silvesterfeuerwerken in ganz München“ aus der Bogenhauser Bürgerversammlung im vergangenen Oktober antwortete nun das Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung Sicherheit und Ord­nung. Beide Initiativen wurden abschlägig beschieden. Warum das so ist in Auszügen der Antwort:

Gemäß Grundgesetz (GG) hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über das Sprengstoff­recht. Diesbezüglich hat das Innenministerium durch Erlass das Abbrennen von Silvesterfeu­erwerk detailliert geregelt, so dass für die betreffenden Städte und Kommunen keine Möglichkeit besteht, über den vorgegebenen Verordnungsrahmen hinaus durch eigene Satzungen tätig zu wer­den und entsprechende Verbote zu erlassen.

Gleichwohl wurde den Kommunen die Möglichkeit gegeben, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen einzuschränken. Danach ist das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht erlaubt. Dies trifft aber größtenteils nicht auf die bebauten Bereiche in München zu, die in der Regel aus Ziegeln oder Stein / Beton errichtet wurden.

Ebenfalls kann die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall anordnen, dass pyrotech­nische Gegenstände der Kategorie II mit ausschließlicher Knallwirkung (also nur die Silvesterkra­cher) in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Für die Behör­den bedeutet dies, dass jedes (auch zeitliche) Abbrennverbot einer Einzelfallprüfung bedarf.

Im Übrigen lässt der abschließende Regelungscharakter der Verordnung einen Rückgriff auf Lan­desrecht nicht zu (VGH Kassel, Urteil vom 13.05.2016, Az. 8 C 1136 / 15 N). Abschließend bleibt festzuhalten, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ermächtigungen für den Erlass einzelner Anordnungen nicht einschlägig sind und auch ein flächendeckendes Abbrennverbot von Silvester­feuerwerk für das Stadtgebiet München für Privatpersonen nicht per Satzung oder einer Allgemein­verfügung erlassen werden kann.

In einer Stellungnahme vom 17. April 2019 teilte das Polizeipräsidium München dem KVR mit, dass es im Zusammenhang mit Silvester 2018 / 19 zu einer erheblichen Gefährdung von Personen und Sachwerten am Marienplatz und dem Altstadtfußgängerbereich kam. Auf Grund dieser neuen Tatsachen werden Maßnahmen auf der Grundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes für diesen Bereich geprüft. Ebenfalls wurde im Kreisverwaltungsausschuss am 23 Juli 2019 festgelegt, dass für Silvester 2019 / 20 ein Verbot von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung im dicht besiedelten Innenstadtbereich von München erlassen werden soll.

Feuerwerke an Silvester (im Bild Funkenregen vor dem Scheibenhochhaus im Arabellapark) bedeuten Lärm und Schmutz, können aber (noch) nicht wie in der Bogenhauser Bürgerversammlung gefordert, verboten werden. Foto: hgb

Zu all dem hatte das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) am 03. April 2019 erklärt: Silvester­feuerwerke führen jedes Jahr am 1. Januar zu extrem erhöhten Feinstaubwerten. Darüber hinaus sind Feuerwerke mit erhöhten Lärmbelastungen sowie einem erhöhten Abfallaufkommen verbun­den. Insofern liegt der Gedanke nahe, diese Feuerwerke mit immissionsschutzrechtlichen Mitteln zu beschränken, um die Belastungen und Belästigungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält eine landesrechtliche Ermächtigung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche, die im Freistaat durch das Immissionsschutzgesetz umgesetzt wurde. Nach dieser Vorschrift können aber nur die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbo­ten oder beschränkt werden. Feuerwerkskörper erfüllen jedoch weder den immissionsschutzrecht­lichen Anlagenbegriff noch stellen sie einen Brennstoff dar. Ein Verbot oder gebietsbezogenes Teil­verbot ist somit auf Basis des Immissionsschutzrechts nicht möglich.

Fazit des KVR: „Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen an Silvester kann also nicht für das gesamte Gebiet Münchens beziehungsweise für den Stadtbezirk Bogenhausen verboten werden. Allenfalls sind örtlich begrenzte Verbote möglich.“

Und: Deshalb hat sich Oberbürgermeister Dieter Reiter an Bundesinnenminister Horst Seehofer und an den Deutschen Städtetag gewandt, um eine Änderung der sprengstoffrechtlichen Vor­schriften zu erreichen, dass wirksame Feuerwerksverbotszonen in dicht besiedelten Gemeinden / Gemeindeteilen für die komplette Pyrotechnik zu Silvester eingerichtet werden können. Gemäß Seehofer wird derzeit eine Novellierung des Sprengstoffrechts geprüft. Diese Gesetzentwürfe sollen zu Beginn der nächsten Legislaturperiode in den Bundestag eingebracht werden.