Laubbläser mit Benzin- und Diesel-Antrieb lärmen, stinken, wirbeln Feinstaub auf, sind oft eine Falle für Insekten und kleine Tiere. Die Stadt München verzichtet seit Herbst auf solche Geräte, setzt stattdessen Geräte mit elektrischem Antrieb, mit Akku-Antrieb, ein. Gleichwohl sind benzin- und dieselbetriebene Laubbläser nach wie vor erlaubt. Ein Verbot von Laubbläsern mit Verbrennungsmotor in Wohngebieten hatte ein Bogenhauser zuletzt bei der Bürgerversammlung gefordert. Darauf reagierte nun das Umweltschutzreferat (Auszüge, bearbeitet):
„In der Begründung zum Antrag wird auf Tests hingewiesen, die gezeigt hätten, dass die Laubbeseitigung mit Rechen kaum mehr Zeit erfordere als die Verwendung von Laubbläsern, insbesondere von verbrennungsmotorisch betriebenen Geräten. Diverse Veröffentlichungen würden zeigen, dass dieses Thema einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung ein Anliegen sei.
Das Referat für Klima- und Umweltschutz hat die Frage nach einem Verbot von Laubbläsern aufgrund vieler Anträge, Beschwerden und Anfragen ausführlich geprüft. Doch der Stadt steht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, auf die ein generelles Verbot von verbrennungsmotorisch betriebenen Laubbläsern in Wohngebieten gestützt werden könnte. Ein solches Verbot kann weder stadtweit noch beschränkt auf Wohngebiete ausgesprochen werden.
Dass vom Betrieb der Laubbläser in Wohngebieten negative Auswirkungen ausgehen, die ein generelles Verbot als verhältnismäßige Maßnahme rechtfertigen würden, fehlen ausreichend belastbare Nachweise. Die für eine Beurteilung erforderlichen Daten (Anzahl der gewerblich und privat eingesetzten Laubbläser in Wohngebieten, Einsatzdauer und -häufigkeit, Art der gereinigten Oberflächen, Witterungseinflüsse während des Einsatzes etc.) liegen nicht vor und können vom Referat auch nicht ermittelt werden.
Werden Laubbläser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingesetzt, dürfen sie nach den gesetzlichen Vorschriften in Wohngebieten und einigen anderen empfindlichen Gebieten (wie Klinikbereiche) ausschließlich werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
Bei privaten Gartenarbeiten dürfen die Geräte nur montags mit samstags zwischen 9 und 12 Uhr und an Montagen mit Freitagen von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Ein Verstoß gegen die geltenden Betriebszeitbeschränkungen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.“
