Parkplätze im Stadtbezirk, vor allem in Alt-Bogenhausen, sind rar. Auf eine Initiative von Robert Brannekämper, CSU-Landtagsabgeordneter, und Lokalpolitiker Peter Reinhardt wurde die Stadt um eine Einschätzung gebeten, nach welchen Kriterien nicht personenbezogene Behindertenparkplätze, zum Beispiel vor Geschäften oder Ärztehäusern, zeitlich befristet werden können – ähnlich wie vor dem italienischen Generalkonsulat in der Möhlstraße 3. Nun liegt die Antwort dazu des Mobilitätsreferats vor.
Zunächst zur Antragsbegründung: „Behindertenparkplätze, die außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtungen, vor denen sie ausgewiesen sind, nicht genutzt werden, könnten somit den Anwohnern beziehungsweise der Allgemeinheit in diesen Zeitfenstern zur Verfügung gestellt werden.“
Die Behörde dazu: „Nicht überall, wo ein dringendes Parkbedürfnis von Behinderten besteht, ist der ruhende Verkehr so geregelt, dass mittels der orangen oder blauen Behindertenparkausweise den berechtigten Interessen der Behinderten genügend nachgekommen wird. Daher können überall dort, wo es das Interesse der Behinderten erfordert, allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte eingerichtet werden. Dabei handelt es sich um besondere Stellflächen, die nur Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinden (Bl) vorbehalten sind. Diese Sonderparkplätze werden beschildert und in aller Regel auch mit einer Markierung versehen. Die Einrichtung dieser Sonderparkplätze bleibt wegen der jeweiligen besonderen örtlichen Verhältnisse stets eine Einzelfallentscheidung.“

Und weiter: „Soll mit Einrichtung dieser Sonderparkplätze neben der gegebenenfalls nur tageszeitlich beschränkten Reservierung von Stellraum auch ein gewisser Fahrzeugumschlag generiert werden, bietet es sich häufig an, die Höchstparkdauer auf zwischen 30 Minuten und zwei Stunden zu beschränken (zum Beispiel vor Behörden, orthopädischen Arztpraxen, Sanitätshäusern und Apotheken).
Dem entgegen gibt es Sonderparkplätze, die rund um die Uhr für mobilitätseingeschränkte Personen zur Verfügung stehen sollen (zum Beispiel an Bahnhöfen). Auf diesen Stellplätzen, die gewöhnlich keiner zeitlichen Befristung unterliegen, darf dann – quasi kraft Gesetzes – bis zu 24 Stunden lang geparkt werden.“