Forderung eines Anliegers: „Ich beantrage Tempo 30 für das Gebiet des Kindergartens St. Klara an der Friedrich-Eckart-Straße vom Fußgängerübergang Nettelbeck- bis zur Ampel an der Kreuzung Eggenfeldener Straße.“ Diesem Anliegen stimmten nach konträrer Erörterung im Bezirksausschuss die Lokalpolitiker mit 17 gegen 13 Stimmen zu. Das Mobilitätsreferat lehnte jedoch ab: „Die Einführung von Tempo 30 in diesem Straßenabschnitt ist nicht möglich.“
Der Haupteingang des Kindergartens St. Klara liegt nicht an der Friedrich-Ebert-Straße, daher wurde bisher kein Tempo 30 angeordnet. Deshalb wurde der Antrag an die Behörde zwecks Prüfung der Entscheidung weitergeleitet. Die Antwort in Auszügen:
Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 2016 wurde die Einrichtung von Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen (zum Beispiel Kindergärten) erleichtert. Die hohe Anordnungshürde für Beschränkungen des fließenden Verkehrs wurde abgesenkt. Damit wird unter anderem die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 an innerörtlichen Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern erleichtert.
Und weiter: Eine wichtige Voraussetzung ist die Lage der Zugänge (Eingangs- / Ausgangsbereiche). Diese müssen sich direkt an der Vorfahrtsstraße befinden, so dass hier von einer erhöhten Gefahr auszugehen ist. Der Eingangs- / Ausgangsbereich des Kindergartens St. Klara befindet sich nicht in der Friedrich-Eckart-, sondern in der Benningsenstraße. In dieser Straße gilt bereits Tempo 30. Laut Polizei ist die Benningsen- eine reine Anwohnerstraße mit wenig Fahrverkehr.
Für den genannten Straßenabschnitt der Friedrich-Eckart-Straße ergab die weitere Prüfung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der innerörtlichen zulässigenHöchstgeschwindigkeit von 50 km / h nicht erfüllt sind. Abweichungen sind nur in den Fällen möglich, in denen besondere, in der StVO definierte Gründe vorliegen. Sie müssen in einer besonderen Unfalllage, einer außergewöhnlichen Eigenart des Straßenverlaufs und solchen Tatsachen begründet sein, die Kraftfahrer aus ihrer Sicht nicht wahrzunehmen vermögen. Die örtlichen Verhältnisse im Abschnitt der Friedrich-Eckart-Straße sind nicht so besonders, dass eine Gefahrenlage besteht, die dasallgemeine Risiko einer Beeinträchtigung im Straßenverkehr ganz erheblich übersteigt.